Die neuen „Green Benefits“ für Firmenautos und Diensträder

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Kategorie: Personalverrechnung, Steuerberatung

Elektrofahrzeuge anzuschaffen ist dank der E-Mobilitätsoffensive der vergangenen Jahre steuerlich erheblich begünstigt. Immer mehr Unternehmen stellen ihren Mitarbeitern daher solche Autos zur beruflichen und privaten Nutzung zur Verfügung. Und auch bei Firmen-Fahrrädern gibt’s einen Boom. In Sachen Abgaben waren zuletzt allerdings noch einige Fragen offen. Der Fiskus hat diese jetzt geklärt: Ab 2023 gelten neue Regeln für die sogenannte Gehaltsumwandlung und für den Ersatz von Ladekosten.

Das Gehalt umwandeln und profitieren

Schon bisher galt: Nutzen Dienstnehmer Firmen-Elektroautos (mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm/km) privat, fällt kein Sachbezug an. Es sind also weder Lohnnebenkosten noch Lohnsteuer oder SV-Beiträge zu zahlen. Nun hat die Finanz mit der Sachbezugswerteverordnung weitere Steuerzuckerl fixiert. Seit 1. Jänner 2023 gilt ausdrücklich: Der Sachbezugswert beträgt auch dann null Euro, wenn der Chef seinen Mitarbeiter das Firmen-E-Auto – anstelle von Geldbezügen – privat nutzen lässt. Vereinbaren die beiden einen verringerten Bruttobezug und einen solchen Sachbezug als Ausgleich, dann stellt das also definitiv keine Bezugsverwendung dar. Einzige Einschränkung: Die Geldbezüge dürfen nicht unter das kollektivvertragliche Mindestgehalt sinken. Denn dadurch wäre das Barzahlungsgebot verletzt. Diese Regel gilt sowohl für befristete als auch für unbefristete Senkungen des Bruttobezugs. Klar ist mittlerweile zudem, dass die Bezugsumwandlung auch arbeits- und sozialversicherungsrechtlich gleichbehandelt wird.

CONSULTATIO-Tipp: Das Gehalt umzuwandeln ist eine eindeutige Win-win-­Situation für die Firma und den Mitarbeiter. Wollte Letzterer ohnehin ein E-Auto kaufen, kann nun stattdessen der Dienstgeber ein solches anschaffen oder leasen. Im Gegenzug vereinbaren die beiden Seiten dienstvertraglich, den (überkollektivvertraglichen) Bruttobezug zu senken. So ersparen sich Dienstgeber und Dienstnehmer sämtliche anteiligen Abgaben für den Nutzungsbetrag. Und den Vorsteuerabzug für den Firmenwagen gibt’s gegebenenfalls obendrein.

Ladekosten, Wall-Box: Ersatz ab 2023

Die Sachbezugswerteverordnung klärt auch, wie mit den Ladekosten für die „Elektrischen“ steuerlich umzugehen ist. Ein Sachbezugswert von null Euro ist bei Firmenfahrzeugen anzusetzen, wenn der Wagen beim Arbeitgeber aufgeladen wird oder dieser die Kosten für das Aufladen an einer öffentlichen Ladestation ersetzt. Sind nichtöffentliche Ladeeinrichtungen im Einsatz, muss sich die Lademenge klar dem firmeneigenen Elektrofahrzeug zuordnen lassen. Das ermöglicht eine smarte Wallbox. Der Kostenersatz darf 2023 maximal 22,247 Cent/Kilowattstunde ausmachen. Kann die Ladestation hingegen die Lademenge nicht zweifelsfrei dem Firmenwagen zuordnen, lassen sich bis 2025 Kosten von bis zu EUR 30,– pro Kalendermonat ersetzen, ohne dass Steuern anfallen. Schafft der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung an (z. B. am Wohnort), sind Kosten hierfür bis EUR 2.000,– steuerfrei. Der gleiche Wert gilt, wenn die Firma dem Mitarbeiter die Ausgaben für die Anschaffung einer Ladestation ersetzt.

CONSULTATIO-Tipp: Die Steuerbefreiung gilt für Kostenersätze ab 1. Jänner 2023. Ein Betrieb kann einem Mitarbeiter auch den Aufwand für eine Ladebox ersetzen, die dieser schon in der Vergangenheit selbst angeschafft hat – solange es sich nachweislich um eine Station handelt, die fürs Laden eines firmeneigenen Autos gekauft wurde. Verlässt der Arbeitnehmer den Betrieb, bleibt – falls nichts anderes vereinbart ist – die Ladeeinrichtung sein Eigentum. Ein Sachbezug ist in diesem Fall nicht anzusetzen!

Achtung: Verwendet ein Arbeitnehmer sein eigenes Elektroauto, ist kein Sachbezug anzusetzen, wenn er den Wagen gratis direkt beim Arbeitgeber auflädt. Jeder sonstige von der Firma bezahlte Kostenersatz für Ladestrom stellt aber einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. So ist es auch, wenn der Chef dem Mitarbeiter eine Ladestation nur fürs private Fahrzeug hinstellt.

Dienstfahrräder: ebenfalls im Vorteil

Die für E-Firmenautos dargestellten neuen Regelungen gelten ausdrücklich auch für Fahrräder – ob mit E-Antrieb oder ohne. Betriebe können also auch Fahrräder für die Mitarbeiter nach dem Win-win-Prinzip ankaufen. Die steuerliche Begünstigung der Diensträder hat inzwischen einen regelrechten Zweirad-Boom ausgelöst. Viele Anbieter sind am Markt, auch mit Leasing-­Modellen. Sie werben mit den steuerlichen Aspekten, der ­Mitarbeiterbindung, Fitness, Parkplatzersparnis, dem Umweltschutz … und eben der Möglichkeit, die Räder privat zu nutzen. Wie sieht es nun mit der Bezugsumwandlung aus, wenn Firmen ihren Mitarbeitern Räder überlassen? Dazu hat der Fiskus klargestellt: Entscheidend ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer via Einigung den Bruttobezug künftig senken, wofür im Gegenzug die auch private Nutzung eines (Elektro-)Fahrrads gewährt wird. Selbst wenn hier nur der laufende Bezug umgewandelt wird und Sonderzahlungen in der ursprünglichen Höhe weiterfließen, ist das steuerrechtlich kein Problem. Beachten Sie jedoch, dass es dann zu Sechstelüberschreitungen kommen kann.

Übernahme des Dienstrades durch den Arbeitnehmer

Die neuen Lohnsteuerrichtlinien regeln auch, was zu tun ist, wenn der Mitarbeiter der Firma das Dienstrad abkaufen will. Bei (E-)Fahrrädern wird eine Nutzungsdauer von fünf Jahren angenommen. Schenkt der Chef seinem Arbeitnehmer das Rad, kann der Vorteil vereinfachend mit dessen steuerlichem Buchwert abzüglich eines pauschalen Abschlags von 20 % bemessen werden. Zahlt der Mitarbeiter hingegen den entsprechenden Wert oder ist der Buchwert null, dann liegt kein Sachbezug vor.

Beispiel: Der Arbeitgeber kauft ein Dienstrad um ­netto EUR 2.000,– an. Die Gehaltsumwandlung beginnt am 1. ­Jänner 2023 und endet am 31. Dezember 2026. Der steuerliche Restbuchwert beträgt dann EUR 400,–. Nach einem pauschalen Abschlag von 20 % ist der Vergleichswert (gleichzeitig der Sachbezugswert bei unentgeltlicher Übertragung) netto daher EUR 320,–. Kauft der Arbeitnehmer das E-Fahrrad also nach vier Jahren um EUR 320,–, dann ist kein Sachbezug anzusetzen. Schenkt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das E-Fahrrad hingegen erst nach sechs Jahren, dann ist der steuerliche Buchwert überhaupt null. Somit fällt kein Sachbezug an.

Vorsteuerabzug ja, Umsatzsteuer nein

Punkto Umsatzsteuer besteht grundsätzlich ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ersterer stellt das Dienstrad zur privaten Nutzung zur Verfügung, Letzterer erbringt im Gegenzug seine Arbeitsleistung. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist hier laut Fiskus jedoch jener Wert, der als Sachbezug der Lohnsteuer zugrunde liegt. Das heißt: Der Arbeitgeber berechnet die Umsatzsteuer für die Privatnutzung des Dienstrades mit null. Dem Arbeitgeber steht für den Kauf des Fahrrades nach den allgemeinen Voraussetzungen der Vorsteuerabzug zu.

Wichtig: Eine Verordnung vom Dezember 2022 dehnte die steuerliche Begünstigung von Diensträdern ausdrücklich auch auf wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer aus!

Ab 2023: Zuschuss zu Elektro-Car-Sharing bis EUR 200,– steuerfrei

Die „Green Benefits“ beziehen jetzt auch das E-Car-Sharing mit ein. Ab 2023 gilt: Bindet sich ein Arbeitnehmer an eine Carsharing-Plattform und bekommt dafür von seiner Firma einen Zuschuss, ist dieser bis maximal EUR 200,– pro Jahr steuerfrei. Begünstigt sind Privatfahrten mit E-Autos, E-Motorrädern, E-Bikes oder E-Scootern (CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer!). Voraussetzung: Der Mitarbeiter bekommt den Zuschuss nicht über die Lohnverrechnung ausbezahlt. Der Arbeitgeber kann ihn entweder direkt an die Plattform zahlen oder dem Arbeitnehmer einen Gutschein aushändigen. Zudem ist sicherzustellen, dass sich mit dem Gutschein lediglich E-Fahrzeuge nutzen lassen.

Der Zuschuss ist auch von den Lohnnebenkosten, also von DB, DZ und Kommunalsteuer, befreit. Und er hat keine schädliche Auswirkung auf Pendlerpauschale und -euro. In der Sozialversicherung und der betrieblichen Vorsorge ist hingegen derzeit noch keine korrespondierende Regelung vorgesehen. Dort besteht also „normale“ Beitragspflicht. 

Wollen auch Sie von den „Green Benefits“ profitieren? Ihre CONSULTATIO-BetreuerInnen unterstützen Sie gerne.

 

Dr. Georg Salcher
Geschäftsführender Gesellschafter Steuerberater

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