Die neue steuerfreie Gewinnbeteiligung für Mitarbeiter

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Kategorie: Personalverrechnung, Steuerberatung

Die ökosoziale Steuerreform schafft steuerliche Anreize, Mitarbeiter am Unternehmenserfolg teilhaben zu lassen. Entsprechende Zahlungen sind allerdings nur von der Lohnsteuer befreit, nicht aber von den Lohnnebenkosten und der Sozialversicherung. Somit stellt sich die Frage: Schafft das neue Modell tatsächlich eine Win-win-Situation für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

fröhliche Mitarbeiter

Um die Belegschaft ab 2022 steuerbegünstigt am Gewinn der Firma mitnaschen zu lassen, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen. Nur dann kann das Geld lohnsteuerfrei fließen:

  • Das Unternehmen muss die Gewinnbeteiligung entweder allen Arbeitnehmern oder genau abgegrenzten Mitarbeitergruppen gewähren – also zum Beispiel allen Arbeitern oder Angestellten, dem gesamten Innen- oder Außendienst, dem kaufmännischen oder technischen Personal oder allen Verkäufern. Ebenfalls zulässig wäre es, Mitarbeiter zu beteiligen, die eine bestimmte Anzahl von Jahren im Betrieb sind.
  • Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung fließen. Teile des Gehalts in eine steuerfreie Prämie umzuwandeln, kommt also nicht infrage. Nicht als Teil des bisherigen Arbeitslohns gelten allerdings individuell vereinbarte Leistungsprämien, die die Firma bislang freiwillig zahlte.
  • Die Beteiligung darf schließlich auch keine Zahlung sein, die dem Mitarbeiter kraft einer lohngestaltenden Vorschrift – also gesetzlich oder kollektivvertraglich – geschuldet ist. Der Gewinnanteil ist demnach innerbetrieblich via freiwillige Betriebsvereinbarung bzw. einzelvertraglich zu regeln. Oder der Arbeitgeber gewährt ihn einseitig.

Jedes Unternehmen kann selbst festlegen, wie sich die jährliche Gewinnbeteiligung errechnet. Dabei ist aber an „objektivierbare Erfolgsgrößen“ anzuknüpfen. Dazu zählen unter anderem Umsatz, Deckungsbeitrag und Betriebsergebnis. Die Prämie pro Mitarbeiter kann unterschiedlich hoch sein. Auch hier müssen objektive Kriterien angesetzt werden, so etwa ein Bezug zum Grundgehalt.

Prämienzahlung: gedeckelt
Pro Mitarbeiter kann ein Betrieb maximal EUR 3.000,– jährlich lohnsteuerfrei auszahlen. Die Gewinnbeteiligung ist aber auch in Hinblick aufs Gesamtunternehmen gedeckelt. Denn die der Belegschaft jährlich in Summe gewährte Prämie darf das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des Vorjahres nicht übersteigen. Für kleinere Firmen liegt die Obergrenze beim steuerlichen Vorjahresgewinn. Konzerne können alternativ das Konzern-EBIT heranziehen. Werden die Grenzwerte überschritten, ist der Überschreitungsbetrag steuerpflichtig!

Lohnnebenkosten: weiter fällig
Die neue Gewinnbeteiligung ist allerdings ein zweischneidiges Schwert. Denn sie ist nur von den Ertragssteuern befreit. Beiträge zur Sozialversicherung und Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag) fallen dagegen weiter an. Dadurch ergibt sich aus der neuen Prämie nicht automatisch eine Win-win-Situation für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Attraktiv ist sie jedenfalls für jene Mitarbeiter, deren Gehalt über der Höchstbeitragsgrundlage liegt.

Bereits bisher steuerlich begünstigt war eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Arbeitgeber können ihre Arbeitnehmer – unentgeltlich oder verbilligt – an der Firma beteiligen. Bis zu einem Gegenwert der Anteile von ebenfalls EUR 3.000,– ist das lohnsteuerfrei. Dieses Steuerzuckerl gibt es weiterhin, zusätzlich zum neuen Modell.


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