Die kalte Progression geht, neue Steuerzuckerln kommen

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Kategorie: Personalverrechnung, Steuerberatung

So sperrig sein Name, so positiv seine Wirkung auf Ihre Geldbörse: Das Progressionsabgeltungsgesetz bringt 2024 erfreuliche Änderungen in Sachen Einkommensteuer. Vor allem passt es die Tarifstufen und bestimmte Absetzbeträge an die Inflation an. Zudem sieht es Maßnahmen vor, die Leistung fördern, den Arbeitskräftemangel bekämpfen und Kinder wie Familien entlasten sollen.

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Der Gewinnfreibetrag steigt

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz wird die Beitragsgrenze für den Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages angehoben. Ab 2024 liegt sie bei 15 % des steuerlichen Gewinnes für die ersten EUR 33.000,–, maximal also EUR 4.950,–. Bislang machte sie für die ersten EUR 30.000,– höchstens EUR 4.500,– aus!

Überstunden stärker begünstigt

Für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (sowie damit zusammenhängende Überstundenzuschläge) gibt es bekanntlich steuerfreie Beträge. Sie steigen auf EUR 400,– (bislang EUR 360,–). Angehoben wird ab 2026 auch der monatliche Freibetrag, nämlich von EUR 86,– auf EUR 120,–. Und jener für die ersten 18 Überstunden ist, zeitlich befristet für die Jahre 2024 und 2025, mit EUR 200,– im Monat festgesetzt.

Homeoffice-Regeln verlängert

Wer als Arbeitnehmer im Homeoffice tätig ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Pauschale und – betraglich begrenzt – die Kosten für ergonomisches Mobiliar von der Steuer absetzen. Diese Bestimmung war ursprünglich bis Ende 2023 befristet. Nun soll sie unbefristet gelten.

Kinderbetreuung: Höhere Zuschüsse der Firma steuerfrei

Die Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung der Jüngsten sind künftig bis EUR 2.000,– pro Kind und Kalenderjahr lohnsteuerbefreit (bisher EUR 1.000,–). Zudem steigt die Altersgrenze für die betreffenden Kinder von zehn auf 14 Jahre. Betriebskindergärten zu schaffen soll ebenfalls attraktiver werden: Zukünftig lassen sich dort auch die Kinder firmenfremder Personen betreuen, ohne dass dies steuerlich schadet. Die eigenen Arbeitnehmer können ihre Kleinen in den Betriebskindergarten schicken, ohne dass dafür Einkommensteuer anfällt.

Kindermehrbetrag erhöht

Der Kindermehrbetrag steigt von EUR 550,– auf EUR 700,–. Das kommt Eltern zugute, die den Familienbonus Plus nicht beanspruchen können, weil sie wenig oder gar keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen. Weiters wirkt sich das Wochengeld künftig nicht mehr negativ auf die Ansprüche beim Kindermehrbetrag aus.

Sachbezug für Zinsen steigt

Der Sachbezug für Zinsersparnisse beträgt im kommenden Jahr 4,5 % (2023: 1 %). Unverändert bleibt mit EUR 7.300,– hingegen der Freibetrag.

Weitere Entlastungen 2024

Der Gesetzgeber passt die Tarifgrenzen der ersten bis vierten Tarifstufe in jeweils unterschiedlichem prozentuellen Ausmaß an die Inflationsrate an. Das soll Einkommen und Pensionen entlasten. Die Absetzbeträge samt SV-Rückerstattung (sowie mit diesen zusammenhängende Grenzbeträge für Einschleifungen) steigen um die volle Inflationsrate (also 9,9 %).

Wie eingangs angekündigt, hält das Jahr 2024 also tatsächlich steuerliche „Zuckerln“ für Sie bereit. Sammeln Sie sie ein! Dank Ihrer CONSULTATIO-BeraterInnen sind Sie bestens vorbereitet, um Ihr Steuersparsackerl mit Goodies zu befüllen.

Christoph Fuchs, LL.B.
Steuerberater

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