Am 20. November 2020 wurde mit Initiativantrag der Regierungsparteien das COVID-19 Steuermaßnahmengesetz eingebracht und am 10. Dezember im Nationalrat verabschiedet. Das Gesetz sieht zahlreiche Einzelmaßnahmen vor: Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Änderungen, Neuerungen und Details.
Die Eckpunkte des COVID-19 Steuermaßnahmengesetzes
1. Einkommensteuer
Bei der Einkommensteuer wird klargestellt, dass für die mit dem Konjunkturstärkungsgesetz eingeführte degressive Abschreibung keine Maßgeblichkeit des UGB gilt.
Die pauschale Wertberichtigung für Forderungen wird entsprechend dem UGB auch steuerlich für zulässig erklärt. Auch Rückstellungen können zukünftig unter den gleichen Bedingungen wie nach dem Unternehmensrecht pauschal gebildet werden.
Diese Änderungen gelten auch für Sachverhalte, bei denen die Begründung der Forderung bzw. der Anlass für die Rückstellungsbildung bereits vor dem 1. Jänner 2021 gelegen hat.
Weiters wurden Anpassungen bei der Kleinunternehmerpauschalierung vorgenommen, um sie an die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuergesetz anzugleichen. Die pauschalen Betriebsausgaben für Kleinunternehmer betragen 45% (max. EUR 18.900,-) der Betriebseinnahmen. Dienstleistungsbetriebe, die unter die Kleinunternehmerbefreiung fallen, können ein Betriebsausgabenpauschale von 20% (max. EUR 8.400,-) in Anspruch nehmen.
2. Lohnsteueränderungen
Da heuer die betrieblichen Weihnachtsfeiern ausfallen müssen, wurde beschlossen, dass einmalig im Jahr 2020 der Freibetrag von EUR 365,- für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen durch die Ausgabe von steuerfreien Gutscheinen durch den Arbeitgeber ausgenützt werden kann. Die Gutscheine müssen in der Zeit vom 1. November 2020 bis 31. Jänner 2021 ausgegeben werden. Diese Gutscheine sind nicht auf den Freibetrag von EUR 186,- für bei Betriebsveranstaltungen erhaltene Sachzuwendungen anzurechnen. Die Gutscheine sind auch lohnnebenkosten- und sozialversicherungsfrei.
Eine wesentliche Erleichterung wurde für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte mit inländischen Arbeitnehmern eingeführt. Die - erst 2020 eingeführte - Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer entfällt, wenn keine österreichische Betriebsstätte besteht. Eine freiwillige Lohnsteuerabfuhr ist weiterhin möglich.
Die Neuregelung gilt rückwirkend für Zeiträume ab 1. Jänner 2020. Wurde in diesem Zeitraum ein Lohnsteuerabzug durchgeführt, gilt dieser als freiwillige Lohnabfuhr. Erfolgt für einen inländischen Arbeitnehmer durch den ausländischen Arbeitgeber kein (freiwilliger) laufender Lohnsteuerabzug, besteht ab 1. Jänner 2021 unter bestimmten Voraussetzungen mit § 84a EStG eine Verpflichtung zur Übermittlung einer Lohnbescheinigung (L17).
3. Körperschaftsteuer
Im Bereich der Körperschaftsteuer wurde eine sogenannte „Zinsschranke“ eingeführt. Rechtlicher Hintergrund sind unionsrechtliche Vorgaben (Anti-BEPS-Richtlinie). Diese sieht eine Begrenzung des Zinsabzugs iHv max. 30% des steuerlichen EBIDTA (allerdings Freibetrag bis zu EUR 3 Mio.) pro Jahr vor. Die Zinsschranke gilt dabei nur für den Zinsüberhang, das bedeutet, wenn die abzugsfähigen Zinsaufwendungen die steuerpflichtigen Zinserträge des Wirtschaftsjahres übersteigen. Der nicht abzugsfähige Zinsüberhang kann auf Antrag in darauffolgende Wirtschaftsjahre vorgetragen werden (Zinsvortrag).
Die Zinsschranke tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen (§ 26c Z 80 KStG).
4. Umsatzsteuer
Im Bereich der Umsatzsteuer soll der Umsatzsteuersatz iHv 5% für Umsätze aus Gastronomie, Hotellerie, Kultur und Publikationen (exkl. Zeitungen und periodische Druckschriften) bis 31.12.2021 verlängert werden.
Für Reparaturdienstleitungen betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche ermäßigt sich der Steuersatz auf 10%.
Zu einer Ermäßigung auf 10% kommt es auch bei Waren der monatlichen Damenhygiene.
Darüber hinaus sind die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffe, sowie eng damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen echt steuerbefreit. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist möglich. Die Befreiung gilt vorläufig bis zum 1. Jänner 2023.
Klarstellungen gab es auch im Hinblick auf den Austritt Großbritanniens aus der EU.
5. Änderungen im Steuerverfahren
Wichtige Änderungen ergeben sich darüber hinaus auch im Steuerverfahren: Steuerstundungen, die bis 15. Jänner 2021 gesetzlich verlängert wurden, werden abermals bis 31. März 2021 verlängert. Für die erneute Verlängerung ist kein gesonderter Antrag erforderlich.
Weiters sollen keine Stundungszinsen für Stundungen oder Ratenzahlungen sowie Säumniszuschläge für zu spät entrichtete Abgaben bis 31. März 2021 anfallen.
Für zwischen dem 15.3.2020 und dem 31.3.2021 entstandene Abgabenrückstände kann zwischen dem 4.3. und 31.3.2021 ein Ratenzahlungsantrag eingebracht werden, der Raten bis zum 30.6.2022 (somit für 15 Monate) umfassen kann. Ist bis zu diesem Zeitpunkt eine vollständige Entrichtung nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Ratenzahlung für weitere 21 Monate beantragt werden. Die Stundungszinsen dafür betragen 2% über dem Basiszinssatz, somit derzeit 1,38%.
6. Keine Anspruchszinsen
Darüber hinaus sollen keine Anspruchszinsen aus Nachforderungen für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 durch das Finanzamt festgesetzt werden.
Wenn Sie Fragen zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz haben, kontaktieren Sie bitte Ihre CONSULTATIO-BetreuerInnen.