Die Corona-Hilfsgelder fließen auch im Herbst

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Kategorie: Steuerberatung, Covid-19

Ursprünglich waren die Hilfszahlungen bis 30. Juni 2021 befristet gewesen. Ein Beschluss vom Juli 2021 sicherte betroffenen Firmen aber noch länger Unterstützungszahlungen. In der Praxis sind die Verlängerungen wie folgt geregelt:

Quelle: shuttertstock / 1833528682

Verlustersatz Nr. II

Der 70%ige Verlustersatz, der bis 30. Juni 2021 in Anspruch genommen werden konnte, geht in die Verlängerung – mit einer wichtigen Modifikation: Um das Geld beanspruchen zu können, muss Ihr Betrieb nun mindestens 50 % Umsatzausfall haben! Bisher waren es 30 %.

Sie können Anträge für bis zu sechs Betrachtungszeiträume (Juli 2021 bis Dezember 2021) stellen. Diese Zeiträume müssen jeweils zusammenhängen. Die Auszahlung lässt sich wieder in zwei Tranchen beantragen – Tranche I noch heuer, Tranche II spätestens bis 30. Juni 2022.

Ausfallsbonus Nr. II

Beklagen Sie einen Umsatzausfall von mindestens 50 % (bisher 40 %!), können Sie sich für die Kalendermonate Juli, August und September 2021 den Ausfallsbonus II holen. Maximal fließen pro Betrachtungszeitraum EUR 80.000,–. Die genaue Höhe des Ausfallsbonus II richtet sich nach dem erlittenen Umsatzausfall und der Branche, in der Ihre Firma im Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war. Der Umsatzausfall dieses Zeitraums ist dabei mit dem für die jeweilige Branche geltenden Prozentsatz zu multiplizieren. Anträge müssen bis zum 15. des viertfolgenden Monats gestellt werden.

Beachten Sie bitte: Mit der auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfe zusammengezählt, darf der errechnete Ausfallsbonus II den Vergleichsumsatz des betreffenden Monats im Jahr 2019 nicht übersteigen!

Einen Antrag können Sie zudem nur stellen, wenn Sie im zweiten Halbjahr 2021 keine Dividenden ausschütten oder eigene Aktien zurückkaufen und wenn Sie keine unangemessenen Entgelte/Prämien auszahlen. Außerdem dürfen Sie niemanden kündigen, nur um dadurch in den Genuss des Ausfallsbonus II zu kommen oder diesen zu erhöhen.

Härtefall-Fonds, Phase 3

Auch der Härtefall-Fonds läuft weiter. Im Rahmen der Phase 3 können Sie bis spätestens zum Jahresende Hilfsgeld für bis zu drei Betrachtungszeiträume (Juli bis September 2021) beantragen. Gefördert wird der Nettoeinkommensentgang. Pro Zeitraum gibt es maximal EUR 2.000,–, mindestens jedoch EUR 600,–. Wer Nebeneinkünfte von über EUR 2.000,– hat, darf die Förderung allerdings nicht beantragen. Weil im Übrigen die Fonds-Phase 2 die Zeit zwischen 16. und 30. Juni 2021 nicht mehr abdeckte, kann die Zahlung für Juli 2021 um 50 % höher liegen!

Kurzarbeit, Phase 5

Ebenfalls länger gibt es das Corona-Kurzarbeitsmodell. Von 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 fließt Geld für Kurzabeitsprojekte von höchstens jeweils sechs Monaten. Nun bieten sich zwei Modelle zur Auswahl an: Modell 1 steht allen Betrieben offen. Modell 2 können hingegen nur Firmen beanspruchen, die die Pandemie besonders getroffen hat.

KURZARBEITMODELL 1MODELL 2
BeihilfeAbschlag von 15 % der bisherigen Beihilfenhöhekein Abschlag (monatliche Auszahlung der um 15 % verringerten Beihilfe, anschließende Aufzahlung auf volle Beihilfe im Zuge der Endabrechnung)
Geltungsdauerbis Juni 2022bis Ende Dezember 2021
Mindest­arbeitszeit50 % (in Ausnahme­fällen 30 %)30 % (mit Ausnahmen)
Antrags­berechtigte Unternehmenalle BetriebeBetriebe, die im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 einen Umsatzeinbruch von zumindest 50 % hatten oder die von einem Lockdown oder behördlichen Maßnahmen betroffen sind
Normalarbeitszeiten und ÜberstundenWer phasenweise 100 % arbeitet, bekommt auch den vollen Lohn; Überstunden müssen bezahlt werden. 
Kurzarbeitsdauermaximal 24 Monate (im Einzelfall Ausnahmen), Antragsphase: 6 Monate 
Netto­ersatzratenArbeitnehmer erhalten wie bisher 80 % bis 90 % ihres Netto-Einkommens vor Corona. 
Urlaubs­verbrauchverpflichtender Urlaubsverbrauch von einer Woche pro angefangenen zwei Monaten Kurzarbeit 
Zugang zur Kurzarbeit

Für Betriebe, die in Phase 4 in Kurzarbeit waren, ist der Zugang unverändert.
Für neue Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von 3 Wochen, in der sie von den
Sozialpartnern und dem AMS beraten werden.

 

Auch weiter Geld für NPO und Künstler

Gemeinnützige Organisationen können sich bis 15. Oktober 2021 einen etwaigen Einnahmenausfall des ersten Halbjahres 2021 vom Staat ausgleichen lassen. Dazu gibt es einen Zuschuss aus dem NPO-Fonds. Gefördert werden nicht nur bestimmte tatsächliche Kosten: Die NPOs können auch einen Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 10 % ihrer Gesamteinnahmen 2019 beantragen.

Künstler wiederum kommen in den Genuss einer weiteren Überbrückungsfinanzierung. Diese Förderung wird analog zum Härtefallfonds bis zum 30. September 2021 fortgeführt. Pro Monat gibt es EUR 600,- Unterstützung.

CONSULTATIO-Tipp: Haben Sie nach der Auszahlung eines Zuschusses bemerkt, dass Sie doch nicht antragsberechtigt sind? Oder ist die Höhe des Zuschusses zu korrigieren? Dann haben Sie nun die Möglichkeit, der COFAG freiwillig eine Korrektur zu melden. Beachten Sie aber: Der Korrekturbetrag ist zurückzuzahlen, bevor Sie die Meldung einbringen!

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