Der Investitionsfreibetrag feiert sein Comeback

-
Kategorie: Personalverrechnung, Steuerberatung, Unternehmensberatung

Der Gesetzgeber packt ein einst bewährtes „Steuerzuckerl“ wieder aus: den Investitionsfreibetrag (IFB). Das soll den Wirtschaftsstandort Österreich stärken und Investitionen steuerlich attraktiver machen. Unternehmer können den IFB ab 2023 beanspruchen. CONSULTATIO News fasst zusammen, was Sie wissen müssen, um künftige Investitionen schon jetzt steueroptimal zu planen.

Bei Investitionsfreibetrag handelt es sich um ein Förder­modell, das es schon einmal gegeben hat: Bis 2001 war es möglich, für bestimmte Anschaffungen fiktive Betriebsausgaben in Form des Investitionsfrei­betrages geltend zu machen. Nun ist die Begünstigung zurück – in angepasster Form.

Den neuen Investitionsfreibetrag können Sie für Investitionen ab dem 1. Jänner 2023 geltend machen. Er liegt bei 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungs­kosten für abnutzbares begünstigtes Anlagevermögen. Investieren Sie in die Ökologi­sierung, erhöht sich der Freibetrag sogar auf 15 %. (Hinweis: Was genau als Öko-Investment gilt, soll eine eigene Verordnung regeln, die sich voraussichtlich an der Richtlinie zur AWS-Investitions­prämie orientieren wird.) Die ­eigent­liche Abschreibung bleibt dabei in voller Höhe bestehen. Ihre Anschaffungskosten werden also nicht gekürzt, wenn Sie den Investitionsfreibetrag beanspruchen.

Das neue Steuerzuckerl lässt sich für Investitionen von bis zu 1 Million Euro pro Jahr nutzen. Im Falle eines Rumpfwirtschafts­jahres ist der Höchstbetrag aliquot aufzuteilen. Wie früher handelt es sich auch beim neuen Investitionsfreibetrag um eine fiktive Betriebs­ausgabe – sie verringert die steuerliche Bemessungsgrundlage.

CONSULTATIO-TIPP: Sie können den Investitionsfreibetrag gleichzeitig mit der Forschungsprämie in Anspruch nehmen.

Was ist begünstigtes Anlagevermögen?

Um ab der Veranlagung 2023 an den Investitionsfreibetrag zu kommen, müssen die begünstigten Wirtschaftsgüter nach dem 1. Jänner 2023 angeschafft werden und eine mindestens vierjährige Nutzungsdauer haben. Die Investition hat zudem einem österreichischen Betrieb (bzw. einer Betriebsstätte) zurechenbar zu sein.

Aber Achtung! Einige Anschaffungen sind vom Investitionsfreibetrag ausdrücklich ausgeschlossen:

  • Wirtschaftsgüter, für die Sie bereits den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen
  • Wirtschaftsgüter, für die steuerliche Vorgaben für die Abschreibung bestehen – etwa Gebäude oder Pkw. Gute Nachrichten gibt es allerdings in Sachen Elektroautos: Für sie lässt sich voraussichtlich sogar der 15%ige Investitionsfreibetrag geltend machen.
  • geringwertige Wirtschaftsgüter, wenn sie im Jahr der Anschaffung steuerlich voll abgeschrieben werden
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter – ausgenommen, sie sind den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen, die dazu dienen, fossile Energieträger
  • zu fördern, zu speichern oder zu transportieren

Wer kann den Investitionsfreibetrag beantragen?

Der Freibetrag steht Ihnen als Unternehmer zu, sofern Sie betriebliche Einkünfte haben und Ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln. Somit können sowohl Gesellschaften als auch natürliche Personen die Begünstigung beanspruchen. Wenn Sie hingegen die vereinfachte Gewinnermittlung mittels Pauschalierung nutzen, haben Sie keinen Anspruch auf den Investitionsfreibetrag.

CONSULTATIO-TIPP: Planen Sie in den kommenden Jahren erhebliche Investitionen, haben Ihren Gewinn bisher aber mittels Pauschalierung ermittelt? Dann kann sich ein Wechsel zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung durchaus lohnen!

Wie kommen Sie an den Investitionsfreibetrag?

Der Freibetrag lässt sich immer nur in jenem Jahr nutzen, in dem Sie begünstigtes Gut anschaffen oder herstellen lassen. Erstreckt sich die Anschaffung/Herstellung über mehr als ein Wirtschaftsjahr, dürfen Sie den Investitionsfreibetrag bereits von den aktivierten Teilausgaben geltend machen. Er ist anschließend in der Steuererklärung oder – bei Personengesellschaften – in der Feststellungserklärung auszuweisen. Zudem gilt es die in Anspruch genommenen IFB-Summen im Anlageverzeichnis bei dem jeweiligen Wirtschaftsgut zu vermerken.

Beachten Sie bitte, dass sich der Fiskus in zwei Fällen den Freibetrag via Nachversteuerung zurückholt:

  1. wenn das begünstigte Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, noch bevor die vierjährige Behaltedauer abgelaufen ist
  2. wenn das begünstigte Wirtschaftsgut ins Ausland verbracht wird.

Vermieten Sie das Gut hingegen gegen Geld in einen anderen EU-Mitgliedstaat, fällt keine Nachversteuerung an.

Nachversteuerung bedeutet übrigens, dass Sie den Investitionsfreibetrag in dem Jahr gewinnerhöhend anzusetzen haben, in dem Sie das Gut ausscheiden oder ins Ausland schaffen. Geschieht das Ausscheiden aufgrund höherer Gewalt oder wegen eines behördlichen Eingriffs, ist keine Nachversteuerung fällig! Übertragen Sie Ihren Betrieb und scheidet das Wirtschaftsgut danach innerhalb der Behalte­frist aus, trifft der gewinnerhöhende Ansatz Ihren Rechtsnachfolger.

Ein Beispiel aus der Praxis

Unternehmer Berger tätigt 2023 mehrere Investitionen. Er schafft ein Bürohaus, eine neue Maschine um EUR 40.000,– und ein Elektroauto um EUR 30.000,– an. Hinzu kommen mehrere geringfügige Wirtschafts­güter, die er 2023 sofort abschreibt. Nach Berück­sichtigung der Abschreibungen beträgt Bergers Gewinn EUR 90.000,–. Für das Gebäude und die geringwertigen Wirtschaftsgüter kann er keinen IFB geltend machen, weil sie kein begünstigtes Anlagevermögen darstellen. Für die Maschine steht hingegen der IFB in Höhe von 10­­ % zu. Und das Elektroauto bringt als ökologische Investition 15 %.

Damit reduziert sich der Gewinn immerhin um EUR 8.500,– (IFB von EUR 4.000,– für die Maschine und von EUR 4.500,– für das Elektroauto). Herr Berger muss somit nur einen Gewinn von EUR 81.500,– versteuern.

Wie Sie am Beispiel sehen, lässt sich mit dem Investitionsfreibetrag eine spürbare Steuerentlastung sichern – und das ohne großen Aufwand.

Ihre CONSULTATIO-BeraterInnen unterstützen Sie gern bei der steueroptimalen Investitionsplanung!


Noch Fragen? Unsere Experten freuen sich auf Ihre Nachricht!