Die österreichische Finanzverwaltung ist seit Jahresbeginn 2021 neu aufgestellt. Gab es früher insgesamt 40 Finanzämter, sind es jetzt – formal – nur noch zwei: das nahezu allzuständige „Finanzamt Österreich“ und das „Finanzamt für Großbetriebe“. Auf neue organisatorische Beine wurden auch die Zollverwaltung, der Kampf gegen Steuersünder und die Prüfung der Lohnabgaben gestellt.
Das neue Finanzamt für Großbetriebe und seine Aufgaben
Aus 40 Finanzämtern mach zwei: Das klingt zunächst wie Musik in den Ohren des geplagten Steuerzahlers. In der Praxis bleiben die meisten Finanzämter vorerst aber räumlich unverändert bestehen. Denn die (ursprünglich schon für 2020 geplante) Reform hat sie zu „Dienststellen“ umfunktioniert. Der Umbaueifer machte auch vor den bisher neun Zollämtern nicht Halt. Sie sehen sich jetzt ebenfalls in einer für ganz Österreich zuständigen neuen Abgabenbehörde zusammengeführt: dem „Zollamt Österreich“.
Kräfte gegen den Sozialbetrug gebündelt
Im neu geschaffenen „Amt für Betrugsbekämpfung“ machen sich fortan Finanzpolizei, Steuerfahndung und die Zentralstelle für Internationale Zusammenarbeit gemeinsam im Kampf gegen den Abgaben- und Sozialbetrug stark. Und last but not least gibt es mit dem „Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge“ eine neue bundesweite Behörde für das Prüfen von Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträgen & Co.
Steuernummern unverändert
Für die meisten Steuerzahler ändert sich durch das große Finanzamt-Schrumpfen zunächst wenig. Seit 1. Jänner 2021 langt nun zwar Post vom „Finanzamt Österreich“ oder vom „Finanzamt für Großbetriebe“ ein. Die Steuernummern der Abgabepflichtigen sind aber gleichgeblieben – sie wurden mit 4. Juli 2020 quasi „eingefroren“. Die eigene Nummer bleibt einem jetzt „lebenslänglich“ erhalten, unabhängig von einem Wechsel des Wohnsitzes oder der Geschäftsanschrift.
Das FAG: Zuständig für Großbetriebe und mehr
Das Finanzamt für Großbetriebe (FAG) hat seinen Sitz in Wien, ist aber bundesweit für fast alles rund um die Abgaben von Großbetrieben zuständig. Als Großbetriebe gelten alle Unternehmen, die mit einem Gewerbebetrieb, einer Betriebsstätte oder einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mehr als 10 Millionen Euro Jahresumsatz erlösen. Maßgeblich dafür sind die beiden zuletzt abgegebenen Steuererklärungen. Neben Körperschaften können auch Personengesellschaften oder natürliche Personen dieses Kriterium erfüllen – ebenso wie Körperschaften des öffentlichen Rechts und deren Betriebe gewerblicher Art.
Darüber hinaus fallen – unabhängig von den Umsatzerlösen (!) – auch noch folgende abgabepflichtige Wirtschaftskörper in den Zuständigkeitsbereich des FAG:
- die Oesterreichische Nationalbank sowie Finanzdienstleister, die der Finanzmarkaufsicht unterliegen (also vor allem Banken und Versicherungen)
- alle Privatstiftungen, sonstige Stiftungen und Fonds
- gemeinnützige Bauvereinigungen
- alle Mitglieder steuerlicher Unternehmensgruppen oder Organschaften, sobald auch nur eines der Mitglieder ein Großbetrieb ist
- Unternehmen, die zu einer multinationalen Firmengruppe gehören und in einen Country-by-Country-Verrechnungspreis-Report einbezogen sind
- Teilnehmer der begleitenden Kontrolle (Horizontal Monitoring)
Zu dieser Zuteilung nach „Akteuren“ kommt noch eine nach sachlichen Kriterien, die neu festgelegt wurden. Ihnen zufolge ist das FAG unter anderem auch für Folgendes zuständig:
- Rückerstattung von Abgaben aufgrund völkerrechtlicher Verträge (Doppelbesteuerungsabkommen)
- Erstattung der Kapitalertrags- oder Abzugsteuer an beschränkt Einkommensteuerpflichtige
Ausdrücklich nicht zuständig ist das FAG hingegen für jene Abgaben, die bisher das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel eingehoben hat. Dazu zählen neben Gebühren etwa die Grunderwerb- und die Versicherungssteuer.
Fast unverändert hat das FAG auch die Kernaufgaben der „alten“ Großbetriebsprüfung übernommen. 39 regionale Branchen-Prüfteams führen die Betriebsprüfungen bei den großen Firmen durch. Rund die Hälfte dieser Teams ist in Wien im Einsatz.