Auch in Corona-Zeiten steht das Vereinsleben nicht still. Doch während zur Unterstützung der Wirtschaft beinahe täglich neue Maßnahmen veröffentlicht werden, wurde der Bereich der Non-Profit-Organisationen von der Regierung bisher eher stiefmütterlich behandelt. Dies obwohl gemeinnützige Vereine aufgrund abgesagter Veranstaltungen und ausbleibender Spenden und Förderungen genauso hart betroffen sind. Wir haben für Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst.
Corona-Krise und ihre Folgen: Was Vereine jetzt wissen müssen
Corona Kurzarbeit auch für Vereine möglich
Auch für Vereine besteht die Möglichkeit, das Corona-Kurzarbeitszeitmodell in Anspruch zu nehmen und die entsprechende AMS-Beihilfe zu erhalten - sofern die Voraussetzungen vorliegen. Wesentliche Voraussetzung dafür ist eine „Sozialpartnereinigung“, wobei die Zustimmung der Arbeitnehmer-Seite genügt, wenn auf der Arbeitgeberseite keine zuständige kollektivvertragsfähige Körperschaft vorhanden ist. Zudem muss entweder eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder aber Einzelvereinbarungen mit den betroffenen Mitarbeitern abgeschlossen werden. Weitere Infos zur Kurzarbeit finden Sie HIER.
Erhalten Vereine Förderungen, müssen die Fördervereinbarungen im Hinblick auf die Personalkosten für Kurzarbeit-Mitarbeiter überprüft werden um allfällige Doppelbegünstigungen zu vermeiden.
Bei betreuungspflichtigen Mitarbeitern können Vereine eine Beihilfe für Sonderbetreuungszeiten in Anspruch nehmen, wenn es sich um Arbeitsverhältnisse mit privatrechtlichen Verträgen handelt, für die das AVRAG gilt.
Eine weitere Möglichkeit der Entlastung stellt auch die Stundung von Personalabgaben dar. In Frage kommen eine Stundung oder auch eine Ratenzahlung von Beiträgen. Bei verspäteter Zahlung besteht die Möglichkeit der Nachsicht der Verzugszinsen.
Finanzielle Unterstützung für Vereine
1. Corona-Härtefallfonds
Die schlechte Nachricht zuerst: Eine Förderung aus dem Härtefallfonds kann auf Basis der bisher beschlossenen Förderrichtlinien von gemeinnützigen Vereinen nach wie vor nicht beantragt werden. Obwohl NPOs nach dem Härtefallfondsgesetz grundsätzlich zu den Antragsberechtigten zählen, wurde bis dato keine entsprechende Förderrichtlinie erlassen. Bisher ist nur bekannt, dass die Abwicklung nicht wie bisher über die WKO erfolgen soll. Die genauen Details sind nach wie vor ausständig. Wir werden Sie an dieser Stelle informieren, sobald es entsprechende Neuerungen gibt.
2. Corona-Hilfsfonds
Mit den Fondsmitteln aus dem Corona-Hilfsfonds werden vor allem Unternehmen unterstützt, denen das Geld ausgeht, sei es aufgrund von Betretungsverboten, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen.
Bisher wurde nur die Verordnung über die Gewährung der Garantien veröffentlicht. Eine entsprechende Richtlinie über die Zuschussgewährung ist noch ausständig.
Da Vereine regelmäßig auch unternehmerisch tätig sind (Betrieb eines Theaters, Sportplatzes oä) ist davon auszugehen, dass sie ebenfalls antragsberechtigt sein werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt sind. Um eine konkrete Aussage zu treffen ist allerdings die Veröffentlichung der Richtlinie abzuwarten. Für Sportvereine wurde darüber hinaus vom Sportministerium ein gesondertes Hilfspaket angekündigt. Auch hier fehlen noch die Details.
Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Liquidität
- Auch Vereine können die steuerlichen Erleichterungen im Zusammenhang mit Covid-19 in Anspruch nehmen. So können beispielsweise steuerpflichtige Vereine oder Vereine mit einem steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb einen Antrag auf Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung der KÖSt-Vorauszahlungen für 2020 stellen.
- Ebenso besteht die Möglichkeit eines Antrags auf Stundung bzw. Ratenzahlung im Bereich der Umsatzsteuer.
- Unter Umständen kann auch mit dem Vermieter einer Vereinbarung über die Aussetzung oder Stundung des Miet- bzw. Pachtzinses geschlossen werden. In diesem Zusammenhang sollte auch der Miet- bzw. Pachtvertrag überprüft werden, da möglicherweise sogar ein Rechtsanspruch auf die Aussetzung bzw. Herabsetzung der Miete besteht.
Vereine sollten jedenfalls auch Kontakt mit ihren Fördergebern aufnehmen, um Klarheit im Hinblick auf den Fortbestand und die Auslegung von Fördervereinbarungen zu erlangen. Wichtig ist auch eine laufende und transparente Kommunikation mit den Vereinsmitgliedern um die Aussetzung von Mitgliedsbeiträgen oder gar die Kündigung von Mitgliedschaften zu vermeiden.
Unter Umständen sind Mitglieder auch bereit, den Verein entsprechend finanziell durch Spenden zu unterstützen.
Das Vereinsleben in Zeiten des Social Distancing
Sofern in den Statuten des Vereins nichts anderes vereinbart wurde, müssen Mitgliederversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer stattfinden. Da die Abhaltung einer solchen Versammlung in Widerspruch zu den derzeit herrschenden COVID-19 Maßnahmen steht, wurde die Möglichkeit geschaffen, Versammlungen und Sitzungen auch ohne statutenmäßige Grundlage bis zum 31.12.2020 virtuell abzuhalten.
Aktualisierung 29.4.2020: Mit dem 8. Covid-19-Gesetz wurde heute im Nationalrat beschlossen, dass Vereins-Mitgliederversammlungen mit mehr als 50 Teilnahmeberechtigten bis zum Jahresende 2021 verschoben werden können.
Virtuelle Versammlungen sind dabei grundsätzlich als Videokonferenzen in Form einer Zweiwegverbindung abzuhalten. Verfügen einzelne Teilnehmer nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen, dürfen sie auch akustisch zugeschalten werden. Zu beachten ist, dass die Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte (zB. Stimm- und Fragerechte) gewährleistet sein muss.
Die sonstigen in den Statuten definierten Voraussetzungen zur Einberufung und Abhaltung von Sitzungen und Versammlungen gelten auch für virtuelle Versammlungen. Das für die Einberufung zuständige Organ (idR der Vorstand) muss darüber hinaus prüfen, ob die Abhaltung einer virtuellen Versammlung im Interesse des Vereins und der Teilnehmer liegt.
Die Einladung zur Abhaltung einer virtuellen Versammlung muss Informationen darüber enthalten, welche organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme bestehen.
Sollen nur wenige Personen (zB bei einer Vorstandssitzung) an einer virtuellen Versammlung teilnehmen, ist die Abhaltung einer solchen in der Regel unproblematisch. Komplizierter wird es, wenn eine Vielzahl von Personen teilnehmen bzw. abstimmen soll. Für diesen Fall wurde eine Erleichterung insofern getroffen, als dass die Versammlung auch in Form eines Livestreams abgehalten werden kann und die Mitglieder ihre Wortmeldungen über eine Chatfunktion oder innerhalb eines bestimmten Zeitfensters abgeben können. Abstimmungen- und Beschlussfassungen können zudem auch schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Die Regelungen für virtuelle Sitzungen gelten für alle Organe des Vereines, somit kann auch die Rechnungsprüfung virtuell erfolgen. Die Unterlagen dazu müssen den jeweiligen Rechnungsprüfern aber zur Durchsicht vorgelegt werden.
Weitere Erleichterungen wurden durch die coronabedingte Unterbrechung bzw. Verlängerung von gesetzlichen Fristen erreicht. So wurde die Frist für die Bereitstellung und Vorlage der Jahresabschlussunterlagen von fünf auf neun Monate ab Ende des Rechnungsjahres verlängert.
Grundsätzlich müssen die organschaftlichen Vertreter eines Vereins innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung bestellt werden. Geschieht dies nicht, muss die Vereinsbehörde den Verein auflösen. Sollte sich die Wahl durch die aktuelle Krise verzögern, kann ein entsprechender Antrag auf Fristverlängerung an die Vereinsbehörde gestellt werden.
Die einjährige Frist, innerhalb derer ein (nicht absolut nichtiger) Vereinsbeschluss durch gerichtliche Klage angefochten werden kann, ist gehemmt. Das bedeutet, dass die Zeit von 22.3. bis 30.4.2020 nicht eingerechnet wird - die Frist verlängert sich um diesen Zeitraum.
Zu beachten ist aber, dass die gesetzlich angeordneten Unterbrechungen bzw. Hemmungen grundsätzlich nicht für vereinsintern festgelegte Fristen gelten. Ausnahmsweise dürfen jedoch Versammlungen, für die in den Statuten bestimmte Fristen und Termine festgelegt sind, auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2020 stattfinden.
Der Ablauf der Funktionsperiode des Vorstands ist nicht gehemmt. Wenn also nicht rechtzeitig ein neuer Vorstand bestellt wird, dann ist der Verein rechtlich grundsätzlich nicht mehr handlungsfähig. Es sollte daher in diesem Fall entsprechend Vorsorge getroffen werden.
Auch wenn die verhängten Maßnahmen nach und nach gelockert werden, wird es noch eine ganze Weile dauern bis wieder ein „normales“ Vereinsleben möglich ist. Gemeinnützige Vereine leisten einen wertvollen Beitrag für unsere Gesellschaft und sind zum Teil erheblich durch die Krise betroffen, weshalb zu hoffen bleibt, dass die Unterstützungen aus dem „Corona-Topf“ ebenfalls auch ihnen bald zur Verfügung stehen.
Bei Fragen den Förderungen und Maßnahmen stehen Ihnen Ihre CONSULTATIO-Vereinsexperten gerne zur Verfügung!