Corona-Hilfsfonds: Ab 40 % Umsatz­ausfall gibt’s den Fixkostenzuschuss

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Kategorie: Buchhaltung, Covid-19

Die Wirtschaft übte heftige Kritik am verzögerten Zufluss der Corona-Hilfsgelder. Das hat gewirkt. Seit Ende Mai können Unternehmen den COVID-19-Fixkostenzuschuss beantragen. Ursprünglich war das erst für 2021 geplant gewesen. Vorerst stehen EUR 8 Milliarden an Fördergeld bereit, das nicht zurückgezahlt werden muss. Vom Virus besonders hart gebeutelte Firmen bekommen bis zu EUR 90 Millionen.

Die Mittel werden schnell fließen, verspricht die Politik: Spätestens zehn Tage nach Antragstellung soll die erste Hälfte des Zuschusses auf dem Konto sein.

Welche Firmen sind begünstigt?
Prinzipiell bekommen Betriebe den Fixkostenzuschuss, die in Österreich operativ tätig sind und betriebliche Einkünfte erzielen – vorausgesetzt, sie haben durch die Ausbreitung von COVID-19 einen Umsatzausfall erlitten. Einige Unternehmen sind von der Fixkosten-Förderung aber ausdrücklich ausgenommen: der Finanzsektor (Banken, Versicherungen etc.), staatsnahe Betriebe, aber auch gemeinnützige (und diesen nachgelagerte) Unternehmen sowie neu gegründete Firmen, die vor dem 16. März 2020 noch gar keine Umsätze erzielt haben.

Wie ist der Zuschuss gestaffelt?
Wie hoch der Fixkostenzuschuss ist, hängt vom Umfang des Umsatzausfalls ab. Die errechnete Fördersumme hat allerdings mindestens EUR 500,– zu betragen, damit überhaupt Geld fließt. Der Zuschuss ist dann wie folgt gestaffelt:

UmsatzausfallFixkostenersatz
40 bis 60 %25 % (maximal EUR 30 Mio.)
60 bis 80 %50 % (maximal EUR 60 Mio.)
80 bis 100 %75 % (maximal EUR 90 Mio.)

Wie ist der Umsatzausfall zu bestimmen?
Um den Umsatzausfall zu berechnen, sind grundsätzlich die maßgebenden Werte des 2. Quartals 2020 jenen des 2. Quartals 2019 gegenüberzustellen. Alternativ dazu können Unternehmen auch einen der folgenden sechs Betrachtungszeiträume wählen (Umsatzausfall im Vergleich zum jeweils entsprechenden Zeitraum des Vorjahres):

  • Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
  • Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020

Anträge können für maximal drei, zeitlich zusammenhängende, Betrachtungszeiträume gestellt werden. Der Staat ersetzt die im gewählten Zeitraum anfallenden Fixkosten jeweils anteilig. Der Antragszeitraum lässt sich nachträglich nicht mehr ändern.

CONSULTATIO-Tipp
Auch wenn Sie in Ihrem Unternehmen erst im 3. Quartal 2020 krisenbedingte Umsatzrückgänge erwarten, können Sie bereits jetzt einen Fixkostenzuschuss beantragen. Dazu braucht es eine plausible Schätzung der Ausfälle.

Für welche Kosten gibt es Geld?
Förderbare Fixkosten sind ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die im Förderzeitraum entstehen und unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen:

  • Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen
  • betriebliche Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundene Unternehmen weitergegeben wurden
  • Finanzierungskostenanteil etwaiger Leasing­raten
  • betriebliche Lizenzgebühren außerhalb des Konzerns
  • Zahlungen für Strom, Gas und Telekommunikation. Förderbar sind alle Energie- und Beheizungskosten, z. B. auch die Jahres-Heizöllieferung anteilig für den Förderzeitraum.
  • Wertverlust bei verderblicher oder ­saisonaler Ware – sofern diese aufgrund der ­COVID-19-­Krise mindestens 50 % ihres Wertes verliert
  • angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer). Als ein solcher Lohn dürfen jedenfalls EUR 666,66, höchstens aber EUR 2.666,67 pro Monat angesetzt werden. Nebeneinkünfte im Betrachtungszeitraum sind abzuziehen. Hinweis: Der Ersatz für entgangenen Unternehmerlohn lässt sich auch beantragen, wenn man bereits Geld aus dem Härtefallfonds bekommen hat!
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung krisenbedingter Stornierungen und Umbuchungen anfallen
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen. Dazu zählen zum Beispiel (jeweils aliquote) Zahlungen für Wasser, Müll und Grundsteuer ebenso wie Buchhaltungskosten, Jahresabschlusskosten, Jahresbeträge für Werbung, Tourismusbeiträge etc. Das entsprechende Vertragsverhältnis muss entweder vor dem 16. März 2020 entstanden oder durch die Corona-Krise bedingt sein. Gemeint sind hier etwa auch Umbaumaßnahmen für die Weiterführung des Betriebes.

CONSULTATIO-Tipp
Fixkosten sind für die Periode zu erfassen, in der sie wirtschaftlich anfallen. Es gilt also die Logik von Aufwand und Ertrag. Einstweilen gestundete Zahlungen lassen sich somit als Fixkosten jenes Betrachtungszeitraums berücksichtigen, in dem sie wirtschaftlich entstanden sind. Einnahmen-Ausgaben-Rechner dürfen jedoch sowohl ihre Fixkosten als auch die Umsatzerlöse nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip erfassen, sofern dies nicht zu willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt.

Wie ist der Antrag zu stellen?
Die Auszahlung der Fixkostenzuschüsse können Firmen ausschließlich via FinanzOnline beantragen. Die Anträge, die bis spätestens zum 31. August 2021 einzubringen sind, müssen die Umsatzausfälle und die Fixkosten des jeweiligen Betrachtungszeitraums auflisten.

Ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter hat diese Darstellung zu bestätigen. Ihre CONSULTATIO-BetreuerInnen stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung und führen für Sie die gesamte Antragsabwicklung durch!

Welche weiteren Pflichten haben Zuschussbezieher?
Wer Geld will und einen Antrag stellt, muss eine ­Reihe von Einschränkungen und Verpflichtungen in Kauf nehmen. Welche das sind, regelt eine ausführliche Richtlinie zur Fixkostenzuschuss-Verordnung. Hier eine Auswahl aus diesem „Pflichtenkatalog“:

  • Entnahmen des Unternehmensinhabers/die Gewinn­ausschüttung an die Eigentümer sind im Zeitraum 16. März 2020 bis 31. Dezember 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. ­Zuschussbezieher dürfen daher im Zeitraum 16. März 2020 bis 16. März 2021 Folgendes NICHT:
  • Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen auszahlen
  • Rücklagen auflösen, um den ­Bilanzgewinn zu erhöhen
  • eigene Aktien zurückkaufen

Außerdem hat zwischen 16. März 2021 und 31. Dezember 2021 die Dividenden- und Gewinn­auszahlungspolitik „maßvoll“ zu sein.

  • Beantragt ein Unternehmen den Fixkostenzuschuss, darf es dem Inhaber bzw. den Organen, Beschäftigten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen nur der Situation angemessene Vergütungen zahlen – zumindest, wenn dies die rechtlichen Möglichkeiten zulassen. Insbesondere dürfen 2020 Vorstände oder Geschäftsführende keine Bonuszahlungen erhalten, die mehr als 50 % der Boni für das ­vorangegangene Wirtschaftsjahr ausmachen.

Verletzt ein Antragsteller die in den Förderbedingungen festgelegten Pflichten, fordert der Fiskus den Fixkostenzuschuss ganz oder teilweise zurück. Härte zeigen die Behörden vor allem, wenn die im Antrag angegebenen Umsatzrückgange und/oder Fixkosten nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Ein solcher Missbrauch wird auch strafrechtlich verfolgt!


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