Die zweite Förderrunde für CORONA-Härtefälle bei Ein-Personen-Unternehmern, freien Dienstnehmern und Kleinstunternehmern ist eingeläutet. Die Fördermittel sollen als teilweiser Ersatz von entgangenem Nettoeinkommen dienen und müssen nicht zurückbezahlt werden. Die maximale Förderhöhe beträgt EUR 2.000,00 pro Monat. Förderanträge sind wie schon in Phase 1 online bei der WKO zu stellen.
Corona-Härtefall-Fonds: Neue Spielregeln für die 2. Auszahlungsphase
Der Finanzminister hat die Richtlinien zur zweiten Auszahlungsphase des Härtefall-Fonds veröffentlicht. Die Förderhöhe hängt ganz wesentlich von den rechtskräftigen (!) Steuerbescheiden der Vorjahre und von den Umsätzen seit Beginn der CORONA-Krise ab. Kontaktieren Sie im Zweifel vor der Antragstellung Ihre CONSULTATIO-BetreuerInnen.
Förderkriterien erweitert
Für die 2. Phase sind die Förderkriterien wesentlich erweitert worden. Die bisherigen Einkommensober- und -untergrenzen sind als Antragsvoraussetzungen entfallen. Es müssen allerdings in der Vergangenheit positive Einkünfte erzielt worden sein. Mehrfachversicherungen und Nebenverdienste sind keine Ausschlussgründe mehr. Auch Neugründer sind nun antragsberechtigt.
Signifikante wirtschaftliche Bedrohung
Grundvoraussetzung für den Bezug von Fördermitteln aus dem Härtefall-Fonds ist, dass eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 vorliegt. Das ist der Fall, wenn
- die laufenden Kosten nicht mehr gedeckt werden können oder
- im Betrachtungszeitraum zumindest überwiegend ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot aufgrund von COVID-19 besteht oder
- ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres besteht.
Bei der Umsatzvergleichsberechnung wird auf die (Quartals- bzw Monats-)Umsätze des Jahres 2019 abgestellt.
Im Förderantrag ist explizit anzugeben, welches Kriterium der wirtschaftlich signifikanten Bedrohung im jeweiligen Betrachtungszeitraum vorliegt. Die Bedrohung ist auf geeignete Art und Weise darzustellen.
Achtung: Unvollständige oder fehlerhafte Angaben führen zur Ablehnung und zu strafrechtlichen Folgen.
Weitere wesentliche Fördervoraussetzungen
- Rechtmäßiger selbständiger Betrieb eines Unternehmens /Ausübung eines Freien Berufes in Österreich
- Österreichische Steuer- und Sozialversicherungsnummer, Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) oder Global Location Number (GLN) liegen vor
- Es darf kein Insolvenzverfahren anhängig sein und das Unternehmen muss wirtschaftlich gesund sein (kein reorganisationsbedarf!)
Anrechnung der Fördermittel aus anderen Fonds
Die Leistungen aus dem Härtefall-Fonds werden auf allfällige Ansprüche aus dem Corona–Hilfsfonds angerechnet.
Auch die Fördergelder, die bereits im März 2020 in der Auszahlungsphase 1 geflossen sind, werden in Auszahlungsphase 2 gegenverrechnet!
Nicht förderfähige Förderungswerber
Folgende Personen erhalten keine Mittel aus dem Härtefall-Fonds
- Unternehmer, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988) erzielen.
- Privatzimmervermieter mit höchstens zehn Betten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen.
- Non-Profit-Organisationen nach §§ 34 bis 47 BAO.
- Einrichtungen, die im Eigentum von Körperschaften und sonstige Einrichtungen öffentlichen Rechts stehen
- Natürliche Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen
Anträge ab 20. April 2020 möglich
Förderanträge für die 2. Auszahlungsphase können ab Montag 20. April 2020 mittels Online-Formular bei der WKO eingereicht werden.
Ansuchen für die Auszahlungsphase 2 sind für jeden Betrachtungszeitraum separat zu stellen.
Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
Anträge für den Härtefallfonds sind „vorbehaltlich der budgetären Bedeckung“ (!) bis längstens 31.12.2020 möglich.
Achtung: Da die Berechnung der Fördermittel auf die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide der Vorjahre abstellt, kann es je nach Einreichzeitpunkt zu unterschiedlichen Förderansprüchen kommen!