Bilanz-Offenlegung: Längere Fristen sorgen für Entspannung

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Kategorie: Steuerberatung, Buchhaltung, Covid-19

In der Vergangenheit war der 30. September als „Steuer-Lostag“ immer gefürchtet. Heuer wird er nicht so hektisch verlaufen wie in den Vorjahren. Denn Covid-19-bedingt lockert der Gesetzgeber wichtige Fristen. Die Verlängerung betrifft die Offenlegung von Jahresabschlüssen und das Festsetzen von Anspruchszinsen. Im Detail steckt aber fallweise das Teufelchen. Zudem sind in den verbleibenden Monaten dieses Jahres auch noch weitere Fristen zu beachten.

Quelle: shuttertstock / 194874572

Jahresabschluss 2020: Offenlegung erst bis 31. Dezember

Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss grundsätzlich binnen fünf Monaten zu erstellen. Spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag ist er dann beim zuständigen Firmenbuchgericht einzureichen. Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 endet die Neunmonatsfrist daher prinzipiell am 30. September 2021. Wegen Covid-19 hat die Finanz diese Fristen für Bilanzstichtage bis 31. Dezember 2020 verlängert: Die Jahresabschlüsse sind binnen neun Monaten zu machen, für die Offenlegung beim Firmenbuchgericht bleiben heuer ausnahmsweise zwölf Monate Zeit. Beachten Sie bitte insbesondere bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr: Diese Sonderfristverlängerungen gelten nicht für die Jahresabschluss-Stichtage des Jahres 2021!

Veranlagungen 2020: Anspruchszinsen entfallen

Ergeben sich aus Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerbescheiden Nachzahlungen, so fallen grundsätzlich ab dem 1. Oktober des Folgejahres sogenannte Anspruchszinsen an. Auch diesbezüglich hält die Bundesabgabenordnung eine Covid-19-Sonderregelung bereit. Demnach sind für die Veranlagungsjahre 2019 und 2020 keine Anspruchszinsen zu kassieren.

CONSULTATIO-Tipp: Sie erwarten für 2020 eine Einkommen- oder Körperschaftsteuernachzahlung? Dann brauchen Sie in diesem Jahr keine Abschlagszahlung zu leisten, um Anspruchszinsen zu vermeiden.

Steuervorauszahlungen herabsetzen lassen

Weiterhin wichtig ist der 30. September allerdings für alle Steuerpflichtigen, die heuer zu viel Einkommen- oder Körperschaftsteuer an das Finanzamt vorausbezahlen müssen: Wenn Ihre Vorauszahlungen für 2021 zu hoch bemessen sind, können Sie eine Anpassung beantragen. Das geht aber nur noch bis Ende September 2021. Für die Herabsetzung braucht es einen (formlosen) Antrag. Darin ist zu begründen, warum Sie 2021 weniger Gewinn erwarten. Kontaktieren Sie bitte rechtzeitig Ihre CONSULTATIO-BeraterInnen. Am 1. Oktober ist es zu spät!          

CONSULTATIO-Tipp: Auch die Sozialversicherung der Selbständigen SVS schreibt, abhängig vom Einkommen, auf Antrag niedrigere Beiträge vor. Die Untergrenze ist die jeweilige Mindestbeitragsgrundlage. Eine Antragsfrist gibt es dafür nicht.

aws-Investitionsprämie abrechnen

Bis Februar 2021 war die „Covid-19 Investitionsprämie“ zu beantragen. Damit hat die Regierung Anreize geschaffen, neu ins abnutzbare Anlagevermögen zu investieren. Wer investiert hat, muss der aws (Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH) zeitgerecht eine Abrechnung vorlegen, um an das Fördergeld zu kommen. Dafür gibt es normalerweise eine Frist von drei Monaten. Zu laufen beginnt sie, sobald das Wirtschaftsgut, für das es die Förderzusage gibt, bezahlt und in Betrieb genommen ist. Auch hier kommt der 30. September 2021 ins Spiel: Alle Abrechnungen, die bis zu diesem Tag der aws vorgelegt werden, gelten jedenfalls als rechtzeitig. Pro Förderungsantrag lässt sich nur eine Endabrechnung machen. Sie hat alle förderbaren Investitionen gemäß Förderungszusage zu enthalten. Achtung: Nach dem 30. September gilt die strenge Dreimonatsfrist.

WiEReG – jährliche Meldepflicht seit 2021

Seit 2020 ist das Register der wirtschaftlichen Eigentümer österreichischer Rechtsträger öffentlich einsehbar. Damit die Registereintragungen aktuell und richtig sind, gibt es für die gesetzlichen Vertreter der betroffenen Unternehmen strenge Sorgfalts- und Meldepflichten. Alle meldepflichtigen Rechtsträger (Personen- und Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Vereine etc.) müssen zumindest einmal jährlich prüfen, ob die Daten der an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Dazu haben die Verantwortlichen in angemessener Weise zu ermitteln und zu prüfen, wer diese Eigentümer sind. Seit 2021 ist dem Register zudem ausdrücklich zu bestätigen, dass die bereits bestehenden Meldungen aktuell sind (jährliche Meldepflicht).

Die Meldung bzw. die Bestätigung des aktuellen Registerstandes ist spätestens vier Wochen, nachdem die jährliche Überprüfung fällig war, durchzuführen. Die Unternehmen haben also zwölf Monate zuzüglich vier Wochen Zeit, um die verpflichtende Meldung vorzunehmen. Die Registerbehörde prüft seit Februar 2021 die Einhaltung der (jährlichen) Meldeverpflichtung. Bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht gewährt das Amt zunächst eine Nachfrist von sechs Wochen, droht aber mit einer Zwangsstrafe von EUR 1.000,–. Zahlreiche Rechtsträger haben Ende 2020 die Überprüfung gemeldet. Der jährliche Register-Check wird also bald wieder fällig. Bitte wenden Sie sich rechtzeitig an Ihre CONSULTATIO-BetreuerInnen, wenn Sie Unterstützung bei der Meldung benötigen.


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