Ob Scheinrechnungen oder „schwarz“ ausbezahlte Löhne: Sozialbetrug ist weit verbreitet. Um ihn besser eindämmen zu können, bekommt der Fiskus jetzt neue Waffen. Dafür sorgen Änderungen im Finanzstraf- und Sozialbetrugsbekämpfungsrecht. Die Neuerungen weiten die Straftatbestände rund um Scheinfirmen und Fake-Rechnungen aus. Zudem werden die Strafverfahren beschleunigt, um die Behörden zu entlasten.
Betrugsbekämpfungsgesetz 2024: Finanz verschärft den Kampf gegen den Sozialbetrug
Laut Hochrechnungen des Amts für Betrugsbekämpfung, die auf den Geldwäscheverdachtsmeldungen des Bundeskriminalamtes beruhen, lassen Scheinfirmen jährlich bis zu EUR 800 Mio. Bargeld verschwinden. Das Geld dient dazu, Gehälter – teils oder zur Gänze – schwarz auszuzahlen. Die Sozialbetrüger schmälern außerdem Gewinne gezielt oder entnehmen sie gleich komplett unversteuert.
Volle Härte bei Scheinrechnungen
Kernstück der Änderungen im Finanzstrafgesetz ist die Einführung einer neuen Finanzordnungswidrigkeit. Sie soll es möglich machen, effektiver gegen Scheinunternehmen vorzugehen. Demnach macht sich derjenige schuldig, der
- mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen (oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern),
- für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen
- Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet.
Diese neue Regelung erlaubt es den Behörden, künftig schon Vorbereitungshandlungen ins Visier zu nehmen – sie waren bisher straffrei. Die Finanzordnungswidrigkeit ist allerdings nur strafbar, wenn sie vorsätzlich geschieht. Dann droht dem Schuldigen eine Geldstrafe von bis zu EUR 100.000,–. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Der Gesetzgeber hat zudem die Sozialbetrugsdatenbank erweitert. In Zukunft ist dort auch der Sozialbetrug von Unternehmen erfasst (sofern er gerichtlich strafbar ist). Ein etwaiger Verdacht darauf, es könnte sich um eine Scheinfirma handeln, wird ebenfalls in die Datenbank aufgenommen. Damit ist für die Finanzpolizei die Möglichkeit verbunden, Gelder einzufrieren.
Mehr Anwendungsbereiche für den „Verkürzungszuschlag“
Wenn abgabenrechtliche Prüfungen Nachforderungen ergeben, kann der Fiskus unter bestimmten Voraussetzungen eine Abgabenerhöhung festsetzen. Dieser Verkürzungszuschlag beträgt 10 % der nachgeforderten Summe. Bezahlt ein reuiger Steuersünder seine offenen Abgaben samt Zuschlag binnen Monatsfrist, wendet er so eine finanzstrafrechtliche Verfolgung ab.
In der Praxis konnte die Finanz den Verkürzungszuschlag bisher allerdings häufig gar nicht verhängen. Denn er war auf jene Fälle beschränkt, in denen die Abgabennachforderung für ein Jahr EUR 10.000,– und in Summe EUR 33.000,– nicht überstieg. Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 streicht jetzt die Jahres-Betragsgrenze von EUR 10.000,–. Einzuhalten ist nur mehr das periodenübergreifende Limit von EUR 33.000,–. Zusätzlich können Betroffene nun einen Zahlungsaufschub von bis zu sechs Monaten beantragen.
Die Maßnahmen sollen dafür sorgen, dass der Verkürzungszuschlag künftig öfter zur Anwendung gelangen kann. „Kleine“ Steuersünder vermögen so einer finanzstrafrechtlichen Verfolgung zu entgehen. Vorausgesetzt, sie zahlen den Zuschlag pünktlich!