Das Arbeitsmarktservice AMS hat sehr kurzfristig eine Deadline für rückwirkende Anträge auf Kurzarbeit gezogen. Die rückwirkende „Begehrensstellung“ mit einem Beginn im Monat März ist nur noch bis 20. April 2020 (24 Uhr) möglich. Ab 21. April 2020 gestellte Anträge können sich nur mehr auf einen Kurzarbeitszeitraum ab 1. April 2020 beziehen.
AMS informiert: Rückwirkender Antrag auf COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe mit einem Beginn im Monat März nur noch bis 20. April 2020 möglich!
Das Kurzarbeitsbegehren ist grundsätzlich vor Einführung bzw. Verlängerung der Kurzarbeit einzubringen. Allfällige Versäumnisse werden angesichts der besonderen Umstände der Corona-Epidemie jedoch derzeit nachgesehen. Im Falle einer späteren Antragstellung gilt der in der Sozialpartnervereinbarung festgelegte Beginn der Kurzarbeit als Förderbeginn.
Je nach Vereinbarung kann Corona-Kurzarbeit auch rückwirkend ab 1. März 2020 gelten. Nun hat das AMS klargestellt, dass rückwirkende Anträge auch nach dem 31.03.2020 bis auf Weiteres möglich sind.
Die Personalverrechnungs-ExpertInnen der CONSULTATIO raten trotzdem zu einer ehestmöglichen Einreichung und unterstützen Sie gerne bei der Durchführung und Antragstellung.