Zahlreiche Dienstgeber können derzeit aufgrund der CORONAVIRUS-Schutzmaßnahmen die Arbeitszeit ihrer Dienstnehmer nicht (voll) auslasten. Die Regierung hat via AMS ein äußerst attraktives Kurzarbeitszeit-Modell angeboten. Alternativ zur Kurzarbeit ergeben sich folgende Möglichkeiten für Dienstgeber ihre Personalkosten bei mangelnder Auslastung ihrer Dienstnehmer zu reduzieren. Beachten Sie dabei aber insbesondere die Notwendigkeit von entsprechenden Vereinbarungen mit den Dienstnehmern sowie die Verpflichtungen des Frühwarnsystems.
Alternativen zur Corona-Kurzarbeit
Maßnahmen zur Vermeidung von Leerzeiten
- Abbau von Urlaubsguthaben: Vereinbarung erforderlich
- Abbau von Zeitguthaben: Vereinbarung erforderlich
- Reduktion des Beschäftigungsausmaßes (ev. befristet): Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit und Senkung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten: Schriftliche Vereinbarung erforderlich
- Altersteilzeit bei jenen Arbeitnehmern, die altersmäßig dafür in Frage kommen und sämtliche Fördervoraussetzungen erfüllen: Schriftliche Vereinbarung erforderlich
- Unbezahlte Urlaube: Vereinbarung erforderlich
- Bildungskarenzen oder Bildungsteilzeiten, sofern von Arbeitnehmerseite Interesse an einer Weiterbildung besteht und diese vom AMS bewilligt wird: Vereinbarung erforderlich
- Aussetzungsvereinbarungen (Beendigung mit Wiedereinstellungszusage, Arbeitnehmer beziehen dazwischen Arbeitslosengeld): Vereinbarung erforderlich.
- Sonderbetreuungszeit: Besondere Freistellung mit Entgeltfortzahlung und staatlicher 1/3-Entgelterstattung für den Arbeitgeber, Vereinbarung erforderlich
- Beendigung von Dienstverhältnissen durch Arbeitgeberkündigung: Dabei ist auf Kündigungsschutzbestimmungen zu achten (z.B. drohende Sozialwidrigkeitsanfechtung bei älteren Personen, besonderer Kündigungsschutz von Schwangeren, Frühwarnsystem ...)
- Beendigung von Dienstverhältnissen durch einvernehmliche Auflösungen: Vereinbarung erforderlich – jederzeit möglich (Achtung ev. frühwarnpflichtig)
Frühwarnsystem: In welchen Fällen müssen Arbeitgeber Kündigungen anzeigen?
Bei Arbeitgeber-Kündigungen in folgenden Fällen:
- Betriebe mit 20 – 100 Beschäftigten: ab 5 Arbeitskräften
- Betriebe mit 100 – 600 Beschäftigten: ab 5 von 100 Arbeitskräften
- Betriebe mit mehr als 600 Beschäftigten: ab 30 Arbeitskräften
- ab 5 Arbeitskräften, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahme: Saisonbetriebe
Bitte beachten Sie:
- Wenn Arbeitsverhältnisse auf Initiative des Arbeitgebers einvernehmlich gelöst werden, zählen sie zu den aufzulösenden Arbeitsverhältnissen.
- Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei Insolvenz.
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Ihre CONSULTATIO-BeraterInnen stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.