Aktuelle Änderungen in der Personalverrechnung

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Kategorie: Personalverrechnung, Steuerberatung, Buchhaltung, Covid-19
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ÖFFI-TICKET AUCH VON DER SOZIALSVERSICHERUNG BEFREIT
Seit dem 1.7.2021 ist die (gänzliche oder teilweise) Übernahme der Kosten für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für ein Massenbeförderungsmittel durch den Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist, steuerfrei. Eine korrespondierende sozialversicherungsrechtliche Befreiung war zunächst nicht vorgesehen. Dies wurde vom Gesetzgeber nun nachgeholt.

Wird ein Arbeitnehmer überwiegend auf Kosten des Arbeitgebers befördert, steht ihm ein Pendlerpauschale nur für jene Wegstrecke zu, die nicht von der steuerfreien Beförderung umfasst ist. 

ÖKOLOGISIERUNG DES PENDLERPAUSCHALES
Das Pendlerpauschale sollte ursprünglich ein Ausgleich für durch lange Fahrtstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehende Mehrkosten sein. Daher ist auch der Anspruch auf das Pauschale ausgeschlossen, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kfz zur Verfügung stellt. Durch eine Ergänzung im Einkommensteuergesetz wurde klargestellt, dass von dieser Ausnahme Fahrräder und Elektrofahrränder ausgenommen sind. Stellt also ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrrad oder Elektrofahrrad für nicht beruflich veranlasste Fahrten zur Verfügung, das auch für den Weg von Wohnung zur Arbeitsstätte benutzt werden kann, verliert der Arbeitnehmer dadurch nicht den Anspruch auf das Pendlerpauschale.

Diese umweltfreundliche Ausnahme lässt auf Grund ihrer taxativen Aufzählung keinen Interpretationsspielraum für vergleichbare umweltfreundliche Fortbewegungsmittel (zB Elektro-Scooter oder Ähnliches) zu. Ob der ökologische Gedanke durch Ausweitung der Ausnahmen auf ähnliche Transportmittel erweitert wird, bleibt abzuwarten.

UPDATE ZUR STEUERLICHEN BEHANDLUNG VON VERDIENSTENTGANG GEM § 32 Abs 1 EPIDEMIEGESETZ
Grundsätzlich sind Entschädigungen auf Grund eines Verdienstentgangs gemäß § 32 Abs 1 Epidemiegesetz steuerfrei. Ebenfalls unterliegt der Verdienstentgang nicht der Ausgabenkürzung. Wird allerdings für die Berechnung des Verdienstentgangs ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu Rate gezogen und entstehen dadurch Kosten, so unterliegen diese Kosten, entgegen der Aussage in Rz 313c der Einkommensteuerrichtlinien einer Ausgabenkürzung.

INTERNATIONALE ASPEKTE BEI HOME-OFFICE
Bei entsprechender digitaler Ausrüstung kann Arbeiten im Home-Office nicht nur im Inland, sondern von überall auf der Welt aus erledigt werden. Im internationalen Kontext stellt sich damit die Frage, ob die Wohnung des Arbeitnehmers, von der aus die Arbeitsleistung erbracht wird, zu einer festen örtlichen Einrichtung (Betriebsstätte) werden kann. Wird von einem ausländischen Unternehmen eine Betriebsstätte im Inland begründet, so ist dieses nämlich mit den der Betriebsstätte zurechenbaren Einkünfte in Österreich beschränkt steuerpflichtig.

Um eine Betriebsstätte im Sinne des nationalen Rechts zu begründen, reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine entsprechende Ausrüstung (zB Laptop und Mobiltelefon) zur Verfügung gestellt bekommt und von seiner Wohnung aus betrieblich tätig wird. Es ist zwar eine gewisse Verfügungsmacht des Unternehmens über die Wohnung erforderlich, doch diese wird dem Arbeitgeber faktisch im Wege der betrieblichen Nutzung des Home-Offices durch den Arbeitnehmer verschafft. Verfügungsmacht besteht also nicht nur durch eine Möglichkeit des Arbeitgebers, die Wohnung zu betreten, sondern auch schon, wenn in der Wohnung eine unternehmerische Leistung für ihn erbracht wird. Achtung: Dies kann auch für Zwecke der Lohnsteuer (Abzugssteuer!) eine Betriebsstätte begründen!

In einem zweiten Schritt muss geklärt werden, ob auf Grund dieser Betriebsstätte im Sinne des nationalen Rechts auch eine Betriebsstätte gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) begründet wird, um das Besteuerungsrecht in das Inland zu verlagern. Eine Betriebsstätte im Sinne des OECD-Musterabkommens erfordert eine dauerhafte, feste örtliche Einrichtung über die der Unternehmer die Verfügungsmacht besitzt um die unternehmerische Tätigkeit auszuüben. Der Knackpunkt dieser Beurteilung ist dabei das Element der Dauerhaftigkeit und die Verfügungsmacht des Unternehmers. Zur Dauerhaftigkeit wird ein Zeitraum von sechs Monaten angenommen, welcher im Einzelfall jedoch auch kürzer ausfallen kann. Die Verfügungsmacht ist in der Regel erst dann gegeben, wenn das Unternehmen vom Arbeitnehmer verlangt, das Home-Office für unternehmerische Zwecke zu nutzen.

Da die Corona-Pandemie in vielen Fällen der Grund für Home-Office ist, mangelt es am Kriterium der Verfügungsmacht des Unternehmers, weil Home-Office auf Grund einer Empfehlung der Regierung ausgeübt wird und nicht auf Verlangen des Unternehmens selbst. Ebenfalls wird angenommen, dass kein ausreichendes Maß an Beständigkeit bzw Kontinuität besteht. Mündet das Corona-Home-Office jedoch in einer Beständigkeit, die über die Krise hinausreicht, so müssen diese Kriterien neu beurteilt werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte umgehend an Ihr CONSULTATIO-Personalverrechnungsteam!


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