Für Unternehmen, die ab März 2020 Kurzarbeit vereinbart haben, wird die erste Periode spätestens Ende Juni abgeschlossen sein. Lange Zeit war lediglich eine provisorische Abrechnung möglich. Grundlegende Fragen blieben offen. Diese wurden Mitte Juni durch eine Gesetzesänderung größtenteils beantwortet.
Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeit in der Personalverrechnung
Bislang mussten die Personalabteilungen bei der Abrechnung der in Kurzarbeit Beschäftigten für die Monate April, Mai und Juni 2020 bestmöglich näherungsweise errechnet werden. Durch eine am 18. Juni 2020 kundgemachte Gesetzesnovelle zum Arbeitsmarktservicegesetz wurde nun die Rechtsgrundlage für die korrekte Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeit geschaffen.
Der 100 seitenstarke „Covid-19 Kurzarbeit–Leitfaden für die Personalverrechnung“ klärt wesentliche Fragen. Auch die Lohnsoftwarehersteller haben damit eine Grundlage für die weiteren Programmierschritte erhalten. Somit sollte eine Abrechnung samt nochmaliger „Aufrollung“ für die Vormonate in den nächsten Wochen möglich sein.
Abschließend noch der Hinweis, dass eine allfällige weitere Verlängerung der Kurzarbeit ab Herbst 2020 aktuell im Gespräch ist. Das Ergebnis der Verhandlungen und die gesetzliche Umsetzung bleiben abzuwarten. Wir informieren rechtzeitig.