Abgabenänderungsgesetz: Anpassungen bei Gebäuden, Stiftungen und Umsatzsteuer

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Kategorie: Steuerberatung, Unternehmensberatung, Buchhaltung

Der Entwurf des Abgabenänderungs­gesetzes 2023 bringt viele Neuerungen. Eine ­besonders wichtige Veränderung betrifft Gebäude im Betriebsvermögen. Wer ein solches entnimmt und „privatisiert“, zahlt künftig nicht mehr sofort Einkommensteuer. Erst ein späterer tatsächlicher Verkauf der Liegenschaft ist steuerpflichtig. Das soll helfen, die überbordende Boden­versiegelung einzudämmen. ­CONSULTATIO News fasst diese und weitere wesentliche ­Änderungen bei Einkommen-, Körperschaft- und ­Umsatzsteuer zusammen.

 

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Leer stehende Betriebsgebäude privat nutzen – Entnahme zum Buchwert

Wie sieht die bisherige Regelung aus?

Wer Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen herausnimmt, hat sie derzeit noch mit dem Teilwert zum Entnahmezeitpunkt zu bewerten. Im Falle eines betrieblich genutzten Gebäudes führt das heute dazu, dass Sie stille Reserven aufdecken müssen. Es wird unmittelbar Einkommensteuer fällig. Den Grund-und-Boden-Anteil haben Sie aktuell allerdings anders anzusetzen – üblicherweise mit dem Buchwert zum Zeitpunkt der Entnahme. Die eingangs beschriebene Regel gilt auch, wenn Sie ein (Teil-)Unternehmen veräußern oder aufgeben, dabei aber einzelne betriebliche Güter herausnehmen und (statt eines Verkaufes) ins Privatvermögen überführen.

Die derzeit gültige Gesetzeslage bei Gebäuden verursacht also Folgendes: Stille Reserven sind bereits in dem Moment zu versteuern, in dem Sie eine Firmenliegenschaft in Ihr privates Vermögen bringen. Die Steuer auf den Grund-und-Boden-Anteil holt sich der Fiskus hingegen erst, wenn Sie Ihre einstige Betriebsliegenschaft tatsächlich verkaufen. Viele ­Unternehmer wollen die erstgenannte ­Entnahmesteuer aber vermeiden. Sie lassen deshalb leer stehende Firmengebäude oftmals lieber im Betriebsvermögen, als sie zu entnehmen. Somit bleiben wertvolle Flächen blockiert, was anderswo den Bodenverbrauch erhöht.

Was soll sich jetzt im Detail ändern?

Leer stehende Betriebsgebäude sollen in Zukunft leichter außerbetrieblich nutzbar sein, wodurch die Bodenversiegelung verringert würde. Um das zu gewährleisten, werden sich laut aktueller Regierungsvorlage ab 1. Juli 2023 – wie es bei Grund und Boden schon jetzt der Fall ist – auch die Gebäude zum reinen Buchwert aus dem Betriebsvermögen entnehmen lassen. Etwaige stille Reserven bleiben ohnehin bis zum tatsächlichen Verkauf einer Liegenschaft steuerhängig.

Aufgrund des Verweises auf Grundstücke im ­Sinne von § 30 Abs. 1 EstG sollen nunmehr also Grund und Boden, Gebäude und grundstücks­gleiche Rechte gleichbehandelt werden. Entfallen wird die jetzt bestehende Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerung und -aufgabe gemäß § 24 Abs. 6 EstG – eben weil die Gebäude­entnahme ab Juli 2023 ohnehin zu Buchwerten erfolgt. Im Falle der Betriebsveräußerung/-aufgabe soll optional anstelle des Besteuerungsaufschubs eine (abschließende) Besteuerung der stillen Reserven des Gebäudes möglich sein (Stichwort „Hälftesteuersatz“).

Privatstiftungen: Übertragung stiller Reserven eingeschränkt

Wie sieht die bisherige Regelung aus?

Das Körperschaftsteuergesetz erlaubt Privatstiftungen derzeit noch, aufgedeckte stille Reserven aus dem Verkauf einer qualifizierten Beteiligung auf eine Ersatzbeteiligung von mehr als 10 % zu übertragen – sofern Letztere im selben Kalenderjahr angeschafft wird. Die übertragenen stillen Reserven kürzen die steuerlichen Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung. Sie bleiben damit bei deren späterer Veräußerung zwischensteuerpflichtig. Die Abgabenpflicht ist also nur aufgeschoben.

Bislang galt das Übertragen der stillen Reserven auch dann als möglich, wenn eine Stiftung bei einer bereits bestehenden Beteiligung das Kapital entsprechend erhöhte. Damit ließ sich die Voraussetzung für die Anschaffung einer Ersatzbeteiligung recht leicht erfüllen und die Besteuerung der aufgedeckten stillen Reserven hinausschieben. Ein solches Vorgehen galt auch dann als zulässig, wenn die Privatstiftung an der Ersatzbeteiligung bereits vor der Kapitalerhöhung zu 100 % beteiligt war.

Die Rechtsprechung des VwGH

Der Verwaltungsgerichtshof hält in einem Erkenntnis vom 17. November 2022 dazu fest, dass sich stille Reserven nur übertragen lassen, wenn ein zusätzlicher 10%iger Anteil an der Ersatzbeteiligung erworben wird (siehe CONSULTATIO News 1/2023). Das ist im Fall einer ordentlichen Kapitalerhöhung bei einer bereits 100%igen Tochtergesellschaft nicht gegeben. Denn die Mutter schafft keine neuen Anteile an.

Privatstiftungen sind aber bislang auch in solchen Fällen davon ausgegangen, dass die Übertragung der stillen Reserven zulässig ist, Besteuerungsaufschub und Kürzung der Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung inklusive …

Die Neuregelung

Vor diesem Hintergrund regelt der Gesetzgeber nun die  Übertragung der stillen Reserven für bestimmte Altfälle. Konkret geht es um jene, in denen diese Übertragung im Einklang mit der Verwaltungspraxis, jedoch entgegen der Sichtweise des VwGH geschehen ist – also mit einer Kürzung der steuerlichen Anschaffungskosten der Ersatzbeteiligung. Eine Übergangsregel soll die Steuerhängigkeit dieser übertragenen stillen Reserven im Fall der späteren Veräußerung der Ersatzbeteiligung sichern.

Für welche Fälle kommt die Übergangsregelung zur ­Anwendung?

Erfasst sein sollen nur Fälle, in denen eine Privatstiftung ersatzweise Anteile aufgrund einer vor dem 1. Mai 2023 beschlossenen ordentlichen Kapitalerhöhung angeschafft hat und ihr Anteil an der Ersatzbeteiligung mehr als 10 % erreicht. Die Übergangsregelung gilt weiters, wenn das Grund- oder Stammkapital um insgesamt mehr als 10 % erhöht und der Anteil der Privatstiftung dadurch nicht verwässert wurde. Die Übergangsregelung ist rückwirkend ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 anzuwenden, somit bis zur Einführung der Zwischenbesteuerung zurück.

Überhöhte Umsatzsteuer auf der Rechnung: Fiskus lässt im B2C-Bereich Milde walten

Mit Urteil vom 8. Dezember 2022 hat der EuGH eine für die Unternehmenspraxis bedeutsame Entscheidung getroffen. Die Richter hatten sich mit der Frage beschäftigt: Wie sieht die umsatzsteuerliche Steuerschuld kraft Rechnungslegung aus, wenn irrtümlich ein zu hoher Umsatzsteuerbetrag verrechnet wurde?

Bisher galt: Ein Unternehmer, der in einer Rechnung einen zu hohen Umsatzsteuerbetrag ausweist (z. B. 20 % statt richtigerweise 10 % USt), schuldet der Finanz diesen Betrag auch – solange er die Rechnung nicht entsprechend berichtigt. Dem aktuellen Erkenntnis des EuGH folgend wird das entsprechende Regelwerk nun jedoch entschärft, die (irrtümlich zu hoch entstandene) Steuerschuld kann entfallen. Voraussetzung für den Entfall ist laut EuGH, dass keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Denn der Unternehmer erbringt im B2C-Bereich die Leistung ausschließlich an den Endverbraucher, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Daher braucht es in solchen Fällen zukünftig keine berichtigte Rechnung mehr, damit die Steuerschuld entfallen kann.

Für die Unternehmenspraxis bedeutet dies: In den beschriebenen Fällen (nicht in B2B!) ist ein irrtümlich zu hoch ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag grundsätzlich auch ohne formelle Rechnungsberichtigung rückerstattungsfähig.

Gesetzesbeschluss im Juli

Der aktuelle Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2023 bringt einige begrüßenswerte Änderungen mit sich. Sie sollen zum Teil bereits auf das laufende Veranlagungsjahr 2023 ­wirken. Abzuwarten bleibt noch, ob das Parlament das Gesetz im Juli unverändert beschließt. CONSULTATIO News hält Sie auf dem Laufenden.

 

Christoph Fuchs, LL.B.
Steuerberater

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