Eine rückwirkende Begehrensstellung auf COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe ist derzeit noch für einen Kurzarbeitszeitraum ab frühestens 1.4.2020 möglich. Dabei gilt der in der Sozialpartnervereinbarung festgelegte Beginn der Kurzarbeit. Ab dem 1. Juni 2020 ist eine rückwirkende Erstbegehrensstellung nicht mehr möglich.
Ab 1. Juni 2020 keine rückwirkenden Erstanträge auf Kurzarbeit
Neue Kurzarbeitsbegehren sind ab diesem Datum immer vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums zu stellen. Anträge für einen Start der Kurzarbeit im April müssen daher noch diese Woche abgeschickt werden. Verlängerungsbegehren sind hingegen – zumindest bis auf weiteres – auch rückwirkend möglich. Wie lange diese Möglichkeit fortbestehen wird, wird von den zuständigen Behörden derzeit noch abgeklärt.
ERGÄNZUNG 29.5.2020:
Bei einem Verlängerungsbegehren dürfen zwischen dem Enddatum des ersten Projekts und dem Beginndatum des zweiten Projekts max. vier Kalendertage liegen (bei mehr als vier Kalendertagen würde es sich rechtlich um ein neues Erstbegehren handeln). Die Vier-Tage-Frist betrifft also nur die maximal zulässige Dauer zwischen den Projektzeiträumen, ein rückwirkender Verlängerungsantrag ist dadurch – bis auf weiteres – nicht ausgeschlossen.
Was hat sich in den neuen Sozialpartnervereinbarung für Erstantrag und Verlängerung wesentlich geändert?
Mittlerweile wurden zwischen den Sozialpartnern neue Vereinbarungen mit der Versionsnummer 7.0 geschlossen und auch veröffentlicht. Für alle Erstanträge und Verlängerungen ab dem 1. Juni 2020 sind nun ausschließlich diese Vereinbarungen heranzuziehen.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
- Lage der Arbeitszeit: Die bisher vorgesehenen fünf Optionen für die Lage der Arbeitszeit wurden gestrichen. Die Verteilung der Arbeitszeit richtet sich daher nach Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung.
- Arbeitsleistungen über dem Kurzarbeits-Soll: Dem Arbeitgeber wird ausdrücklich das Recht eingeräumt, Arbeitsleistungen über das Kurzarbeitsausmaß hinaus einseitig anzuordnen (bisher wurde dieses Recht allerdings i.d.R. ohnehin auch aufgrund der Treuepflicht bejaht). Die zusätzliche Arbeitsleistung muss dem Arbeitnehmer jeweils mindestens drei Tage vorher mitgeteilt werden. Dafür entfällt in der Neuversion die bisherige Pflicht, die Änderung des Kurzarbeitsausmaßes den Sozialpartnern zu melden.
- Nettoersatzrate: Als maßgebliche Berechnungsgrundlage für die Kurzarbeitsunterstützung wird ausdrücklich die Nettogarantie festgelegt. Diese kann wahlweise auch anhand einer Lohnstufen-Tabelle (abgestuft in 5-Euro-Schritten) ermittelt werden, die vom Arbeitsministerium voraussichtlich Anfang Juni 2020 veröffentlicht werden wird. Gleichzeitig ist in der Neuversion klargestellt, dass anstelle der Nettoersatzrate das dienstvertragliche Arbeitsentgelt gebührt, wenn dieses aufgrund eines hohen Arbeitsanfalls höher ist als das Entgelt gemäß Nettoersatzrate (dies gilt aber, wenngleich es in der Version 6.0 nicht ausdrücklich verankert ist, nach herrschender Rechtsansicht ohnehin auch schon bisher).
- Keine Durchrechnung beim Entgelt mehr: Hinsichtlich der Bezahlung wird auf den Monat abgestellt (keine entgeltmäßige Durchrechnung). Es ist somit – anders als in der Phase 1 – insbesondere nicht mehr zulässig, in Monaten mit 100 % Arbeitsleistung das Entgelt nur auf Basis der Nettogarantie zu bezahlen, sondern es gebührt dem Arbeitnehmer das seiner Arbeitsleistung entsprechende Entgelt.
- Dienstzettel: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, allen von Kurzarbeit erfassten Arbeitnehmern entweder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung oder einen Kurzarbeitsdienstzettel auszuhändigen.
Wie muss die Verlängerung beantragt werden?
Alle Antragsarten (Erstbegehren, Verlängerungsbegehren und Änderungsbegehren) sind seit 22. Mai 2020 nur mehr per Online-Formular im eAMS-Konto möglich. Dementsprechend wurde das bisherige PDF-Antragsformular von der AMS-Homepage entfernt.
Nehmen Sie so bald als möglich Kontakt zu Ihrem CONSULTATIO-Betreuer auf, um die notwendigen Schritte für die Verlängerung in die Wege zu leiten.