Die COVID-Pandemie hat die Arbeitswelt nachhaltig verändert. Zuvor wenig verbreitet, ist das Homeoffice zum Massenphänomen geworden. Viele sehen darin einen festen Bestandteil ihres Jobs, auf den sie keinesfalls verzichten wollen. Die rechtliche Regelung aus dem Jahr 2021 wird demnächst von einem neuen Gesetz abgelöst. Es erweitert die Möglichkeiten und bringt einen besseren Unfallversicherungsschutz.
2025 tritt das Telearbeitsgesetz in Kraft
Das jüngst beschlossene Telearbeitsgesetz schafft neue Regeln fürs Homeoffice. Demnach liegt ein Telearbeitsplatz vor, wenn „ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt“.
Das neue Gesetz, das mit 1. Jänner 2025 in Kraft tritt, wird nur angewendet, wenn die Telearbeit regelmäßig erfolgt. Vereinzelt ausnahmsweise außerhalb der Firma zu arbeiten (etwa, weil ein Kind krank ist), gilt nicht als Telearbeit! Zudem kann (regelmäßige) Telearbeit nur zustande kommen, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sind. Weder hat der Mitarbeiter einen Rechtsanspruch auf die Arbeit zu Hause noch kann der Arbeitgeber sie einseitig anordnen.
Telearbeit jetzt auch im Café
Besonders interessant ist die Ausdehnung der möglichen Arbeitsorte: Arbeitnehmer können der Telearbeit jetzt an einem frei wählbaren Ort nachkommen, also auch in Coworking-Spaces, Cafés oder Parkanlagen! Das gilt jedoch nur für Vereinbarungen ab 2025. Bestehende Homeoffice-Abmachungen bleiben davon unberührt.
In den schriftlich zu erfolgenden Telearbeitsvereinbarungen kann der Arbeitgeber die möglichen Örtlichkeiten allerdings einschränken – insbesondere, wenn er Bedenken wegen des Datenschutzes hat. Stellt die Firma dem Mitarbeiter keine digitalen Arbeitsmittel fürs Homeoffice bereit, sollte die Vereinbarung den Kostenersatz für die berufliche Verwendung der privaten Geräte regeln. Wie bisher lassen sich die Kosten auch pauschal erstatten. Keinesfalls muss die Firma aber für Miet- oder Wohnkosten jenes Ortes aufkommen, an dem die Telearbeit verrichtet wird.
Mehr Versicherungsschutz
Das neue Gesetz weitet auch den Unfallversicherungsschutz aus. Künftig gilt alles als Arbeitsunfall, was im ursächlichen Zusammenhang mit der Telearbeit passiert. Der Arbeitnehmer muss allerdings beweisen können, dass ein Unfall nicht privat verursacht war. Grundsätzlich erfasst der Versicherungsschutz laut ASVG auch Wegunfälle. Deshalb wird künftig zwischen Telearbeit im „engeren“ und im „weiteren“ Sinn unterschieden.
Telearbeit im engeren Sinn wird an Arbeitsorten wie der Wohnung des Arbeitnehmers oder in Coworking-Spaces geleistet. Versichert sind aber nur Wege, die mit dem üblichen Arbeitsweg vergleichbar sind. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Unfallversicherungsschutz für Wegstrecken nicht willkürlich ausgeweitet wird, indem ein Mitarbeiter absichtlich eine entferntere Örtlichkeit wählt.
Daher gibt es nun auch die Telearbeit im weiteren Sinne. Sie ist immer dann gegeben, wenn der versicherte Arbeitnehmer dafür selbst gewählte Orte (Parks, Cafés) aufsucht, die nicht in die zuvor beschriebene Kategorie „enger“ fallen. Für den Weg dorthin gibt es keinen Versicherungsschutz! Denn der Gesetzgeber nimmt hier pauschal an, dass private, eigenwirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen. Diese Einschränkung soll garantieren, dass die Unfallversicherung weiterhin durch Arbeitgeberbeiträge gesichert ist.
Steuerfreiheit der Pauschale: Nachweis strenger geregelt
Die bisherige Homeoffice-Pauschale heißt künftig Telearbeitspauschale. Unverändert dürfen (für höchstens 100 Tage) EUR 3,– pro Telearbeitstag fließen. Neu ist hingegen: Die Pauschale zählt nur dann zu den nicht steuerbaren Einkünften, wenn die Firma die Zahl der Telearbeitstage sowie die ausbezahlte Pauschale auf dem Jahreslohnzettel (L16) ausweist. Ein anderer Nachweis – durch den Arbeitnehmer im Zuge seiner Veranlagung – ist nicht mehr möglich.